Verena arbeitet in Nürnberg als freie Journalistin. Sie hat uns folgenden Frage gestellt:
"Ich bin über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert. Dadurch muss ich nur 50 Prozent meiner anfallenden Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung selbst bezahlen und es gelten auch keine so hohen Mindestbeiträge wie bei anderen Selbstständigen.
Ich liebe meine Arbeit, aber sie ist leider schlecht bezahlt. Deshalb schaue ich mich nach einem 'Brotjob' um, eventuell als Angestellte, gerne auch als Selbstständige.
Meinen KSK-Status möchte ich dadurch aber auf keinen Fall gefährden. Was muss ich beachten?"
Die Nürnberger Gründungs- und Unternehmensberaterin Dr. Maria Kräuter antwortet:
Es ist gut, dass du im Vorfeld fragst, denn es macht einen großen Unterschied, ob du deine bestehende Tätigkeit mit einer Anstellung oder einer nicht-künstlerisch-publizistischen Selbstständigkeit kombinierst. Außerdem unterscheiden sich die Auswirkungen auf die Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) von denen auf die Rentenversicherung (RV).
Für die KV/PV über die KSK gilt, dass Beiträge ausschließlich für jene Erwerbstätigkeit anfallen, die als hauptberuflich gilt. Anders ist dies bei der RV. Hier werden die Beiträge aus allen rentenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten aufsummiert, bis die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht wird. Das sind somit Stand 2018: 3.250 Euro West; 2.900 Euro Ost.
1) Kombination mit einer Anstellung
Die zusätzliche Aufnahme eines klassischen Minijobs (bis zu 450 Euro/Monat) ist unschädlich in Hinblick auf die Versicherungspflicht gemäß KSVG. Du bleibst also weiterhin in vollem Umfang über die KSK kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig und profitierst von deren Vorteilen.
Jenseits von 450 Euro stellt sich die Frage, ob du hauptberuflich angestellt oder selbstständig bist.
Ausschlaggebend ist der Verdienst (Bruttogehalt bzw. geschätztes Einkommen bei der KSK). Auch der zeitliche Umfang wird ggf. zur Beurteilung mit herangezogen.
Achtung: Eine verbindliche Entscheidung kann letztlich nur deine Krankenversicherung treffen. Zögere nicht und frag vorab nach!
Beispiel 1:
Einkommen (= Gewinn vor Steuer) von 1.000 Euro pro Monat als Künstler/ Publizist, 20 Stunden pro Woche
750 Euro Bruttogehalt als Arbeitnehmer, ebenfalls 20 Stunden pro Woche
Die künstlerisch-publizistische Selbständigkeit gilt wegen der größeren wirtschaftlichen Bedeutung als hauptberuflich. Folge: Du bleibst vollumfänglich über die KSK versichert. Für die angestellte Nebentätigkeit fällt keine KV/PV an, du und dein Arbeitgeber müssen lediglich RV-Beiträge abführen und ihr dürft euch über geringere Abzüge freuen!
Beispiel 2:
Einkommen von 500 Euro pro Monat als Künstler/ Publizist, 20 Stunden pro Woche
750 Euro Bruttogehalt als Arbeitnehmer, ebenfalls 20 Stunden pro Woche
In diesem Fall bist du hauptberuflich angestellt. Du und dein Arbeitgeber müsst KV/PV- und RV-Beiträge abführen. Du bleibst aber über die KSK pflichtversichert, musst allerdings nur noch RV-Beiträge auf das selbstständige Einkommen abführen.
Beispiel 3:
Einkommen von 1.000 Euro pro Monat als Künstler/ Publizist
3.500 Euro Bruttogehalt als Arbeitnehmer
Folge:
Auch in diesem Fall bist du hauptberuflich angestellt. Du und dein Arbeitgeber müsst KV/PV- und RV-Beiträge abführen. Da dein Bruttogehalt aus der Anstellung aber bereits die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2018: 3.250 Euro West; 2.900 Euro Ost) übersteigt, entfällt nun auch die Rentenversicherungspflicht über die KSK.
Wenn sich die Situation später wieder ändert und du wieder die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der KSK erfüllen, kannst du die Aufnahme in die KSK erneut beantragen.
2) Kombination mit einer nicht-künstlerisch/publizistischen selbständigen Tätigkeit
Wenn du als „Brotjob“ eine zusätzliche nicht (!) künstlerische oder publizistische selbstständige Tätigkeit aufnimmst, gelten strengere Regeln.
Unproblematisch ist zwar – ähnlich wie beim Minijob – eine selbstständige Tätigkeit mit einem Einkommen von weniger als 450 Euro pro Monat.
Aber wenn du mehr als 450 Euro pro Monat bzw. 5.400 Euro pro Jahr Einkommen erwirtschaftest, ist das wesentlich folgenreicher:
Die KV/PV über die KSK ist dann nicht mehr möglich, auch wenn das Einkommen aus der künstlerisch/publizistischen Selbständigkeit wirtschaftlich bedeutsamer ist! Du musst dann also die KV/PV über eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse oder über eine private Krankenversicherung zu 100 Prozent alleine tragen.
Die Rentenversicherungspflicht für das Einkommen aus künstlerisch-publizistischer Tätigkeit bleibt bestehen, soweit die grundsätzlichen Voraussetzungen dafür auch weiterhin erfüllt sind. Ob auch das Einkommen aus der nicht-künstlerisch/publizistischen Brotjob-Selbstständigkeit RV-pflichtig ist, hängt von der Art der Tätigkeit ab. Lehrende Tätigkeiten z.B. sind grundsätzliche ebenfalls RV-pflichtig. An diesen Beiträgen beteiligt sich die KSK allerdings nicht (Ausnahme: die Vermittlung künstlerisch/publizistischer Techniken, die ja ohnehin KSK-relevant ist). Du musst dafür dann die RV-Beiträge – wie andere Selbstständige auch – zu 100 Prozent alleine tragen.
Wenn du also mehr als 450 Euro dazu verdienen willst, ist es wichtig, die jeweiligen Konsequenzen sorgfältig im Vorfeld abzuwägen.
Lesetipp: Schau dir die KSK-Informationsschrift „Nebenjob“ (PDF) an. Du findest sie im Mediencenter Künstler und Publizisten der KSK
Dr. Maria Kräuter ist seit 1999 als Beraterin, (Business-)Coach und Trainerin tätig. Sie berät Existenzgründer und Selbständige in der Vorgründungsphase und beim weiteren Unternehmensaufbau. In zahlreichen Veröffentlichungen hat sie sich mit den Besonderheiten der Gründung insbesondere in Kultur- und Medienberufen auseinandergesetzt.
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