Eine Rechnung berechtigt nur dann zum Vorsteuerabzug, also zur Erstattung der im Rechnungsbetrag enthaltenen Umsatzsteuer, wenn die Adresse des Rechnungsstellers ("Leistenden") vollständig ist. Strittig war bisher, ob unter dieser Absenderadresse eine wirtschaftliche Aktivität stattfinden muss oder ob eine reine Postadresse ausreichend ist, z.B. die Privatadresse oder die eines Coworking-Spaces, wo man sich ab und zu aufhält.
Darüber hat der EuGH, also der Gerichtshof der Europäischen Union, entschieden: Der Begriff der Anschrift ist weit auszulegen. Es genügt, wenn der Selbstständige unter der Anschrift zu erreichen ist, also die Briefe z.B. zeitnah weitergeleitet werden.
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