In § 93 Abs. 3 SGB III heißt es:
"Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 SGB III vorliegen oder vorgelegen hätten."
Der Gründungszuschuss ist damit zwar nicht ausgeschlossen; während einer Sperrzeit wird der Zuschuss allerdings nicht gezahlt. Die Dauer einer ggf. anschließenden Gründerförderung wird durch eine vorherige Sperrzeit nicht gemindert.
Ansonsten müssen natürlich für den Gründungszuschuss noch die weiteren Voraussetzungen nach § 93 SGB III gegeben sein.
Alles Gute!
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