Eine Abmahnung besteht aus zwei Teilen: Der Abmahnung selbst und der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Bei der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung handelt es sich um einen streng bindenden Vertrag.
Der Zweck der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist der, einen schuldrechtlichen Vertrag in Gestalt eines abstrakten Schuldanerkenntnisses (§§ 780, 781 BGB) aufzusetzen.
Dieser ist in der Regel:
- nicht kündbar
- nicht anfechtbar
- nicht widerrufbar
Mit Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird die Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr ausgeschlossen. Sie ist noch dazu "bedingungsfeindlich" und daher i.d.R. uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich abzugeben.
Neben der konkreten Beschreibung des rechtsverletzenden Verhaltens, muss sie dem Unterlassungsgläubiger über die bezeichnete Handlung Auskunft erteilen, und zwar über die:
- Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen
- die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke und die Preise, die hierfür bezahlt wurden
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