Hallo Nora,
also Du bist generell verpflichtet laut GOBD Belege (Ein- wie Ausgangs) im Original, also unverändert aufzubewahren.
Also eine E-Rechnung unterscheidet sich jetzt nicht von einer bisher üblichen PDF-Rechnung die Du einem Kunden schickst oder die Du Eingangs bekommst. Sie müssen (da meist per E-Mail zugestellt) hier bereits in erster Instanz archiviert worden sein.
Zusätzlich müssen sie dann in der eigentlichen BuHa abgelegt und gebucht werden (durch dich oder deinen Stb).
Da eine Datei sich perfekt kopieren lässt kommt es rein technischen gesehen zu vielen Kopien der Belege auf dem Weg von A nach B:
1. Der Absender hat eine Datei bei Erstellung
2. Der Absender hat eine Datei in seiner E-Mail-Postfach
3. Du hast eine Datei in deinem E-Mail-Postfach
4. Deine E-Mail-Archivierung hat eine Datei
5. Deine BuHa/Stb hat eine Datei
Also ja diese ganzen "Kopien" und "2. Exemplare" sind technisch schlicht notwendig und entstehen auf natürlichem Wege.
Einzig habe ich beobachtet, dass z.B. eine Rechnung die im Original per Papier kam dann i.d.R. wenn man sie zusätzlich als PDF herunterladen kann, den Vermerk "Kopie" oder "zweite Ausfertigung" o.ä. enthält. Da geht es dann aber um die Abgrenzung zu der Papierrechnung.
Ich hoffe das klärt es.
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