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Beitrag in GKV, wenn Ehepartner Beamter ist? Orientiert an 50% der Beitragsbemessungsgrenze als fiktivem Gewinn?

1 Person fragt sich das

Situation: Eine Gründerin, die ich berate, will nach Start ihrer haupterwerblichen Selbständigkeit in den Status der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV wechseln (wo sie auch vorher schon als Angestellte war). Ihr Ehemann ist Beamter und als solcher durch PKV und Beihilfe krankenversichert. Ihre GKV schreibt ihr jetzt, dass ihr Beitrag sich zukünftig nicht an ihrem Gewinn orientiert (+ möglicher Nebeneinnahmen, die es aber hier nicht gibt), sondern einfach die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze zur Grundlage der Beitragsberechnung gemacht wird (solange sie weniger als diese verdient). Konkret heißt das: Obwohl sie als Gründerin im Schnitt nur knapp 1.500 € Gewinn im Monat macht, basiert ihr KV-Beitrag auf einem fiktiven Gewinn von etwa 2.750 €. Begründung: Auch Einkommensteile des Ehemanns müssten ihr zugerechnet werden. In ihrem Fall wären das statt etwa 300 €, 550 € KV+PV - Beitrag im Monat.
1. Stimmt das oder kann man sich wehren (und sei es, dass die GKV gewechselt wird)? Normalerweise gibt es doch einen Mindestbeitrag, der etwa 1.250 € als Gewinn zugrunde legt?
2. Oder bleibt nur, ihr zu raten, einen sv-pflichtigen Midi-Job zu suchen, um der Beitragspflicht als Selbständige ganz zu entgehen?

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1 Antwort

Akzeptierte Antwort

Zu 1.) Die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter ist untergesetzlich in den sog. Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler geregelt: www.gkv-spitzenverband.de­/media/dok­…1_2025.pdf Danach handelt die Krankenkasse grundsätzlich korrekt, wenn sie auch die Einnahmen des Ehegatten einbezieht (siehe § 2 Abs. 4). Bitte mit den genauen Regelungen und Berechnung vertraut machen (stehen im verlinkten PDF).

Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass bei freiwilligen Mitgliedern, die keine oder nur geringe eigene Einnahmen haben, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch durch die Bruttoeinnahmen des Ehegatten bestimmt wird, wenn die Ehegatten zusammenleben. Dies verstößt auch nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht. Man kann sich mal die diversen Urteilsbegründungen durchlesen, ist durchaus nachvollziehbar. Die von den Krankenkassen zum Zwecke der Beitragsbemessung geforderten Nachweise der Höhe des Einkommens des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten des freiwilligen Mitglieds verstoßen im übrigen auch nicht gegen grundgesetzliche Bestimmungen.

2.) Das funktioniert aber nur, wenn die Selbständigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird, da sie ansonsten nicht versicherungspflichtig in der GKV wird... Das ist nicht einfach und die Kassen schauen da sehr genau hin. (Wäre bspw. auch der Ausweg aus der PKV für Selbständige)

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