Zu 1.) Die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter ist untergesetzlich in den sog. Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler geregelt: www.gkv-spitzenverband.de/media/dok…1_2025.pdf Danach handelt die Krankenkasse grundsätzlich korrekt, wenn sie auch die Einnahmen des Ehegatten einbezieht (siehe § 2 Abs. 4). Bitte mit den genauen Regelungen und Berechnung vertraut machen (stehen im verlinkten PDF).
Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass bei freiwilligen Mitgliedern, die keine oder nur geringe eigene Einnahmen haben, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch durch die Bruttoeinnahmen des Ehegatten bestimmt wird, wenn die Ehegatten zusammenleben. Dies verstößt auch nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht. Man kann sich mal die diversen Urteilsbegründungen durchlesen, ist durchaus nachvollziehbar. Die von den Krankenkassen zum Zwecke der Beitragsbemessung geforderten Nachweise der Höhe des Einkommens des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten des freiwilligen Mitglieds verstoßen im übrigen auch nicht gegen grundgesetzliche Bestimmungen.
2.) Das funktioniert aber nur, wenn die Selbständigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird, da sie ansonsten nicht versicherungspflichtig in der GKV wird... Das ist nicht einfach und die Kassen schauen da sehr genau hin. (Wäre bspw. auch der Ausweg aus der PKV für Selbständige)
Du möchtest Kommentare bearbeiten, voten und über Antworten benachrichtigt werden?
Jetzt kostenlos Community-Mitglied werden