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Beitragsberechnung der GKV bei Kombi hauptberuflich selbstständig + Minijob

2 Personen fragen sich das

Hallo VGSD-Community,

ich bin hauptberuflich selbstständig und übe zusätzlich einen Minijob aus. Ein beabsichtigter Wechsel zu einer anderen Krankenkasse löst nun folgende Fragen bei mir aus:
Für den Minijob zahlt mein AG eine pauschale Sozialabgabe. Die (neue) Krankenkasse berücksichtigt korrekterweise die Einnahmen aus dem Minijob nicht bei der Beitragsberechnung, erhebt jedoch 3,4 % Beitrag auf die Pflegeversicherung.
Meine Recherchen haben folgendes ergeben: "Jedoch müssen Pflegeversicherungsbeiträge aus dem Entgelt einer von einem freiwillig versicherten Beschäftigen ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung berechnet werden, weil kein Pauschalbeitrag zur Pflegeversicherung durch den AG zu zahlen ist."
Ist das korrekt? Ich finde hierzu keine Rechtsquelle.

Meine bisherige Krankenversicherung hat diese Pflegeversicherungsbeiträge bisher nicht berechnet, obwohl ich den Minijob im Einkommensfragebogen stets korrekt angegeben habe. Meine Versicherungsbeiträge wurden bislang bis einschließlich 2021 endgültig festgesetzt. Kann mir diesbezüglich noch eine Nachforderung drohen, wenn die (bisherige) Krankenkasse nun feststellt, dass sie die Berechnung dieses Beitrags verabsäumt hat? Bedeutet eine endgültige Festsetzung, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Beiträge mehr nachgefordert werden können?

Fragen über Fragen, auf die ich bislang noch keine Antwort finden konnte. Vielleicht weiß hier jemand Genaueres.
Es würde mir sehr bei der Entscheidung helfen, ob ich den Wechsel zur neuen Krankenkasse wage oder bei der bisherigen bleibe.

Beste Grüße,
Andrea

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1 Antwort

Akzeptierte Antwort

"Jedoch müssen Pflegeversicherungsbeiträge aus dem Entgelt einer von einem freiwillig versicherten Beschäftigen ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung berechnet werden, weil kein Pauschalbeitrag zur Pflegeversicherung durch den AG zu zahlen ist."

Ja, das ist korrekt. Es gibt dazu ein BSG-Urteil vom 29.11.2006 - B 12 P 2/06 R - USK 2006-62: www.sozialgerichtsbarkeit.de­/legacy/65­…b&id=65064 Entsprechendes steht daher auch im Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V vom 11. Dezember 2023 des GKV-Spitzenverbandes auf Seite 5: www.gkv-spitzenverband.de­/media/dok­…refrei.pdf Ist ja denke auch nachvollziehbar, da der AG bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nur Pauschalbeiträge zur KV und eben nicht zur PV leistet.

Was die endgültige Festsetzung angeht, kann ich leider als Nicht-Jurist nicht so viel sagen. Imo handelt es sich ja um einen Verwaltungsakt, genauer einen dich begünstigenden Verwaltungsakt (weil du zu wenig PV-Beiträge gezahlt hast). Der kann theoretisch auch für die Vergangenheit zurückgenommen (nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X) oder widerrufen werden, selbst wenn er unanfechtbar geworden ist. Oder auch als nichtig erklärt werden. Das SGB X wäre hierzu mal anzuschauen bzw. ein Jurist zu fragen.

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