"Jedoch müssen Pflegeversicherungsbeiträge aus dem Entgelt einer von einem freiwillig versicherten Beschäftigen ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung berechnet werden, weil kein Pauschalbeitrag zur Pflegeversicherung durch den AG zu zahlen ist."
Ja, das ist korrekt. Es gibt dazu ein BSG-Urteil vom 29.11.2006 - B 12 P 2/06 R - USK 2006-62: www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/65…b&id=65064 Entsprechendes steht daher auch im Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V vom 11. Dezember 2023 des GKV-Spitzenverbandes auf Seite 5: www.gkv-spitzenverband.de/media/dok…refrei.pdf Ist ja denke auch nachvollziehbar, da der AG bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nur Pauschalbeiträge zur KV und eben nicht zur PV leistet.
Was die endgültige Festsetzung angeht, kann ich leider als Nicht-Jurist nicht so viel sagen. Imo handelt es sich ja um einen Verwaltungsakt, genauer einen dich begünstigenden Verwaltungsakt (weil du zu wenig PV-Beiträge gezahlt hast). Der kann theoretisch auch für die Vergangenheit zurückgenommen (nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X) oder widerrufen werden, selbst wenn er unanfechtbar geworden ist. Oder auch als nichtig erklärt werden. Das SGB X wäre hierzu mal anzuschauen bzw. ein Jurist zu fragen.
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