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Bürgergeld - Schonvermögen bei Solo-Selbständigen

4 Personen fragen sich das

Als Solo-Selbständige suche ich klarere Erläuterungen zu §12 SGB II, (1), 4. weiter Vermögensgegenstände.

Mein konkreten Fragen hierzu: Wie müssen diese Vermögensgegenstände für die Altersvorsorge bestimmten Anlagen beschaffen bzw. gekennzeichnet sein? Genügt die Anlage in ETFs bzw. in Tagesgeldform?

Hat jemand Erfahrung mit diesem Thema?

Herzlichen Dank für jedwede Schützenhilfe. Monika.

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4 Antworten

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Wie in aller Welt kommt das JC dann auf eine berufsständische Versorgungseinrichtung? Das Gesetz ist doch an der Stelle absolut eindeutig: "in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden" Es kommt auch nur auf die tatsächliche Entrichtung an. Wäre an der Stelle top, wenn du die vollständige Argumentation des JC hier im Wortlaut mal zitieren könntest, danke.

Christian
Christian
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Akzeptierte Antwort

Steht auch leider nicht wirklich viel mehr in den Fachlichen Weisungen zu § 12 SGB II:

"Maßgeblich für die Bewertung von Vermögensgegenständen als für die Altersvorsorge bestimmt sind zunächst die objektiven Begleitumstände der Vermögensanlage. Liegen nach dieser Prüfung Zweifel vor, kann die subjektive Zweckbestimmung durch die Inhaberin/ den Inhaber herangezogen werden. Grundsätzlich kann jeder in die Prüfung einzubeziehende Vermögensgegenstand der Altersvorsorge dienen, auch Wertpapierdepots, Sparkonten, Immobilien oder Wertgegenstände, sowie Kunstwerke oder Edelmetalle."

und weiter:

"Höchstens wird der Betrag nicht berücksichtigt, der dem jährlich in der gesetzlichen Rentenversicherung anfallenden Beitrag für einen Entgeltpunkt (= Beitrag auf Grundlage des Durchschnittsentgelts aller gesetzlich Versicherten, siehe Anlage 1 im SGB VI) entspricht. Aktuell ergibt sich daraus ein Betrag in Höhe von gerundet 8.000 EUR, der von dem als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichneten Vermögen abzusetzen ist.

Beispiel:

Nach 30-jähriger Selbständigkeit ohne weitere Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Versorgungseinrichtung bleiben danach 240.000,00 EUR unberücksichtigt. Bei Existenzgründern ergibt sich für das angefangene Jahr der Selbständigkeit ein Betrag von 8.000,00 EUR."

Christian
Christian
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Akzeptierte Antwort

Hallo Christian, nochmals Dank für Deine Erläuterungen.

Womit ich meine Schwierigkeiten habe, ist die genaue Definition von:

"Grundsätzlich kann jeder in die Prüfung einzubeziehende Vermögensgegenstand der Altersvorsorge dienen, auch Wertpapierdepots, Sparkonten, ....". Wie müssen Wertpapier- oder Sparkonten beschaffen sein, um "grundsätzlich" einbezogen zu werden?

Meine seit 2018 bestehenden und kontinuierlich angesparten ETFs wurden vom Jobcenter als Altersvorsorge nach § 12 SGB II nicht anerkannt.

Nochmals Dank und Gruss, Monika

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Akzeptierte Antwort

Hallo zusammen,
ich oute mich mal mit ähnlichem Problem: Bin in der Freizeitbranche selbständig, diese litt schwer unter den Coronamaßnahmen und ich beantragte Unterstützung beim Jobcenter.
Anfangs (zu ALG2 Zeiten) keine Probleme, erleichterter Zugang usw - dann Anfang 2023 mit dem Übergang zu Bürgergeld kam eine Vermögensprüfung und nicht-Anerkennung des Selbständigen-Freibetrags (~30 Jahre). Also kein BG, mein Widerspruch scheiterte und ich klagte Mitte 2023 vor dem zuständigen Sozialgericht...
Side-Story: Der damit von mir beauftragte Anwalt hat bisher nichtmal die Klage begründet und ich möchte insofern wechseln. Es scheint nur schon schwierig, selbst die Anwälte von dem Thema zu überzeugen...
Freue mich daher auf Tipps und Urteile, sofern diese zur neuen Rechtsprechung kommen.

AndreasLausH
AndreasLausH
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