Schutzvoraussetzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmuster/ Designs sind also:
- Neuheit: Das angemeldete Design ist in Fachkreisen nicht bekannt; objektiver relativer Neuheitsbegriff (ein Design kann bspw. in Afrika sehr bekannt sein, aber nicht hier in Deutschland und wäre damit neu)
- Eigenart: Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kollidiert mit einem älteren Geschmacksmuster, wenn kein anderer Gesamteindruck erweckt wird – und zwar beim informierten Benutzer und unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers.
Das Ziel ist es, ein eigenständiges Design zu haben. Je nach Marktsegment sind die Entwicklungskosten unterschiedlich.
Die Probleme sind:
- zunehmend ähnliche Produkte
- sehr kurze Produktzyklen (Wettbewerb)
- keine Entwicklungskosten des Wettbewerbs bei Nachahmung: Der/die Wetbewerber/in bietet es preiswerter an.
Eine Gegenmaßnahme ist eine Investitionsabsicherung durch EU-Geschmacksmuster oder Design.
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