Grundsätzlich gilt: Jeder kann jeden bewerten. Dafür benötigt der Äußernde keine Einverständniserklärung der von der Bewertung betroffenen Person. Denn (zulässige) Bewertungen sind Ausfluss der Meinungsfreiheit Art. 5 Abs 1 GG, die verfassungsrechtlich geregelt ist. Doch diese ist nicht “schrankenlos” gültig und findet ihre Grenzen in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Deswegen: Sachliche Kritik, Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen sind hinzunehmen, gegen ehrverletzende Schmähkritik und unwahre Tatsachenbehauptungen dagegen kann juristisch vorgegangen werden.
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