Bei der Einführung der Neustarthilfe wurde ganz klar festgelegt, dass sie nicht auf einen Arbeitslosengeld-2-Bezug angerechnet wird. Darauf bitte den Jobcenter hinweisen.
Noch einige ergänzende Hintergrundinfos, aber vielleicht verwirren die die Jobcenter-Mitarbeiter eher.
Steuerlich ist die Neustarthilfe Umsatz bzw. korrekt Betriebseinnahme und erhöht den zu versteuernden Gewinn, im Fall einer Rückzahlung ist sie Betriebsausgabe, jeweils im Zu- bzw. Abflussjahr. Aber das ist ja eine eigene Welt getrennt vom ALG2-Bezug.
Die Neustarthilfe ist definiert als pauschalierte Hilfe zur Deckung der laufenden Betriebsausgaben. Dabei war dem Gesetzgeber bewusst, dass bei Soloselbstständigen die laufenden Betriebskosten (Büromiete, Auto, Telefon ...) niedriger sein können als die Neustarthilfe, der Rest kann dann zur Verwendung der Lebenshaltungskosten genutzt werden. Und darf eben nicht auf den ALG-2-Bezug angerechnet werden. Ziel war dabei, dem Selbstständigen ein wenig Luft zu geben, z.B. um höhere Kosten zu decken, die Selbstständige haben, die aber nicht vom ALG-2 abgedeckt werden (z.B. Weiterbildung für eine andere selbstständige Tätigkeit, die in der aktuellen Situation besser vermarktbar ist).
Ich wünsche dir von Herzen viel Erfolg bei der Durchsetzung deines Anspruchs!
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