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Endabrechnung Leistungen vom Jobcenter/ Recht auf Nachweise der Zahlungsausgänge der Neustarthilfe Plus (Verwendung aus Zuwendung Dritter)

2 Personen fragen sich das

Ich habe bei der Endabrechnung der ALG II (Okt.2021-Febr.2022) Leistungen erhalten und die "Zuwendung Dritter" , die Neustarthilfe Plus und die Zahlungseingänge angegeben, jedoch dazu geschrieben, dass diese Zahlung nicht als Umsatz berücksichtigt werden dürfen.
Hat das Jobcenter nun das Recht in der Endabrechnung der Leistungen aus ALG II , die Verwendung der Neustarthilfe Plus (4.Quartal) bzw. Nachweise (Belege und Quittungen) , sprich die Ausgaben in Belegform zu verlangen?

Birgit Wonerow
Birgit Wonerow
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2 Antworten

Akzeptierte Antwort

Bei der Einführung der Neustarthilfe wurde ganz klar festgelegt, dass sie nicht auf einen Arbeitslosengeld-2-Bezug angerechnet wird. Darauf bitte den Jobcenter hinweisen.
Noch einige ergänzende Hintergrundinfos, aber vielleicht verwirren die die Jobcenter-Mitarbeiter eher.
Steuerlich ist die Neustarthilfe Umsatz bzw. korrekt Betriebseinnahme und erhöht den zu versteuernden Gewinn, im Fall einer Rückzahlung ist sie Betriebsausgabe, jeweils im Zu- bzw. Abflussjahr. Aber das ist ja eine eigene Welt getrennt vom ALG2-Bezug.
Die Neustarthilfe ist definiert als pauschalierte Hilfe zur Deckung der laufenden Betriebsausgaben. Dabei war dem Gesetzgeber bewusst, dass bei Soloselbstständigen die laufenden Betriebskosten (Büromiete, Auto, Telefon ...) niedriger sein können als die Neustarthilfe, der Rest kann dann zur Verwendung der Lebenshaltungskosten genutzt werden. Und darf eben nicht auf den ALG-2-Bezug angerechnet werden. Ziel war dabei, dem Selbstständigen ein wenig Luft zu geben, z.B. um höhere Kosten zu decken, die Selbstständige haben, die aber nicht vom ALG-2 abgedeckt werden (z.B. Weiterbildung für eine andere selbstständige Tätigkeit, die in der aktuellen Situation besser vermarktbar ist).
Ich wünsche dir von Herzen viel Erfolg bei der Durchsetzung deines Anspruchs!

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Akzeptierte Antwort

Ja, so habe ich es auch gemacht. Die Corona-Soforthilfen wurden angerechnet, aber bei der Neustarthilfe nicht, wie oben beschrieben.

Bei meiner Endgültigen EKS wurde mir allerdings die Neustarthilfe 2022 zwar nicht bei den Einnahmen draufgerechnet, aber bei den Betriebsausgaben gleichzeitig abgezogen. Das bedeutet, dass sich in der Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben mein Gewinn um die Höhe der Neustarthilfe erhöht und entsprechend die Verrechnung der Hartz4-Leistungen mindert. Das kann doch nicht korrekt sein, oder?

Iris Grün
Iris Grün
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