Hallo Herr Schlender,
völlige Zustimmung. Genau wie von Ihnen beschrieben, so ist der Weg. Aber es gibt immer "Sonderfälle": Nach meiner Rückkehr ins Angestelltenverhältnis wollte ich natürlich in der PKV bleiben, musste aber aufgrund der damaligen Rechtslage (kenne die aktuelle Regelung nicht) für zwei Jahre in die GKV und hätte die PKV mit einer großen Anwartschaft (rund 5.000 €) offen halten müssen. Dieses "Spiel" hätte sich aufgrund der befristeten Beschäftigung und kurzer Weiterbildung noch weiter fortsetzen können. Meine Chance zur Rückkehr in die GKV habe ich genutzt, mein damaliger Vers.-Berater hat mich über die möglichen Konsequenzen nicht aufgeklärt. Den Solidaritätsgedanken finde ich grundsätzlich gut. Gleichwohl fühle ich mich "ein wenig" ausgenommen.
Quelle test.de: "Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz entlastet die meisten Betriebsrentner seit Januar 2020 bei den Krankenkassenbeiträgen. Für alle Betriebsrenten gilt mittlerweile ein Freibetrag von 176,75 Euro (2024), auf den keine Krankenkassenbeiträge fällig werden. Erst auf darüber hinausgehende Betriebsrenten müssen dann Beiträge gezahlt werden."
So gilt diese vorgenannte Regelung nur für Rentner in der KVdR; für freiwillig Krankenversicherte (GKV) gilt diese Regelung nicht.
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