Die Kleinunternehmerregelung verstehe ich folgendermaßen - ohne allerdings Missverständnisse meinerseits ganz ausschließen zu können.
Das Jahr X, in dem man erstmals 22.000 Umsatz überschreitet, darf man noch einmal die Regelung in Anspruch nehmen, es sei denn, dass man über 50.000 Euro Umsatz kommt.
Im Jahr X+1 jedoch wird man umsatzsteuerpflichtig, so oder so. Denn die Kleinunternehmerregelung hat zwei Bedingungen (Vorjahr < 22.000, aktuelles Jahr < 50.000) von denen die erste nun nicht mehr erfüllt ist.
Im vorliegenden Fall kann bei 14.000 Euro Umsatz im Jahr 2022 und 40.000 Euro Umsatz im Jahr 2023 die Kleinunternehmerregelung auch für 2023 in Anspruch genommen werden. 2024 ist der Umsatz dann aber umsatzsteuerpflichtig, 2023 aber noch nicht.
Wenn man nahe an den Grenzwerten liegt, kann es sinnvoll sein, Rechnungen für Leistungen am Jahresende erst im Folgejahr zu stellen, z.B. um in diesem Jahr unter 22.000 oder 50.000 zu bleiben.
Wer in diesem Jahr noch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt und dann überraschenderweise doch über 50.000 Euro Umsatz kommt, muss auf einmal die Rechnungen des ganzen Jahres neu ausstellen, diesmal mit ausgewiesener Mehrwersteuer.
Es kann übrigens sinnvoll sein, auf die Kleinunternehmerregelung von Anfang an ganz zu verzichten, wenn man in der Gründungsphase viele Investitionen hat und/oder gewerbliche Mieten zahlt. Denn dann kann man die Umsatzsteuer, die auf die Einkäufe anfallen, absetzen. Da muss man ein bisschen rechnen, was sich mehr lohnt: mit oder ohne Kleinunternehmerregelung.
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