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Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für mehrere Kleinunternehmen ausfüllen

1 Person fragt sich das

Hallo,
ich habe den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt für meine nebenberufliche Tätigkeit als Coach im August 2024 ausgefüllt und an das Finanzamt geschickt.
Seit Dez 2024 bin ich jetzt arbeitslos gemeldet und plane demnächst den Job als Coach in Vollzeit selbstständig auszuüben.
Jetzt ergibt es sich, dass ich auch noch Künstlerin bin und es Kaufinteressenten für meine Malerei gibt. Da ich das jetzt auch weiter ausbauen möchte (zusätzlich zum Coaching), z.B. auf Kunstmessen mit dem eigenen Stand gehen, möchte ich das beim Finanzamt auch anmelden.
Wie mache ich das?

Frage:
Muss ich jetzt den Fragebogen nochmals für meine Tätigkeit als Künstlerin ausfüllen und den Finanzamt schicke?
oder
Muss ich einen Fragebogen ausfüllen, bei dem ich beide meiner Tätigkeiten zusammenfasse? Was schwierig ist, da die Felder das eigentlich nicht vorsehen

Danke!

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2 Antworten

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Wenn die eine Tätigkeit nicht als Ergänzung oder Verlängerung der anderen gesehen werden kann, dann sind wohl zwei Anmeldungen erforderlich. Ist eine der beiden Tätigkeiten ein Gewerbe (oder könnte nachträglich vom Finanzamt als Gewerbe eingestuft werden wenn ein Jahresgewinn von 24.500 Euro erstmals erreicht wird), ist eine Trennung auch sinnvoll, denn sonst könnte Gewerbesteuer auf die Gesamtheit der Tätigkeiten anfallen statt nur auf das eigentliche Gewerbe.

Das bedeutet dann auch zwei getrennte EÜR (aber nur eine gemeinsame Einkommensteuererklärung für alles).

Künstlerische Tätigkeiten gelten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als freier Beruf. Das Coaching befindet sich hingegen in einer Grauzone zwischen freiem Beruf und Gewerbe: Wenn man es nicht von vornherein als Gewerbe, sondern als freien Beruf anmeldet, kann das Finanzamt die Freiberuflichkeit ablehnen und es gleich zum Gewerbe umerklären. Das ist Ermessenssache der Finanzbeamten.

Die freiberuflichen künstlerischen Tätigkeiten sind bei der Künstlersozialkasse rentenversichert. Das Coaching ist entweder nicht rentenversicherungspflichtig, oder aber versicherungspflichtig bei der Bundesrentenversicherung (BRV) - welcher Fall von beiden zutrifft ist Ermessenssache der BRV im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens. (Siehe auch: www.vgsd.de­/frage/wir­…eeinflusst) Wenn auf der Webseite etwas von "Training" steht, wird die BRV wahrscheinlich die Versicherungspflicht ansetzen.

Wenn Betriebskosten anfallen, die beide Tätigkeiten betreffen (z.B. Telefon / Internet / Webhosting / Computer / Arbeitszimmer / Bürobedarf...), sollten sie auf den EÜR umsatzanteilig zwischen den beiden Tätigkeiten aufgeteilt werden. Wenn das Coaching z.B. 61% des Umsatzes ausmacht, trägt die Coaching-EÜR auch 61% der gemeinsamen Kosten. Was das Verhältnis zwischen beiden ist, weiß man natürlich erst wenn das Jahr vorbei ist.

Es kann sinnvoll sein, bei den Kosten eventuelle Gestaltungsspielräume dahin gehend zu nutzen, dass der Gewinn der künstlerischen Tätigkeit möglichst hoch ausfällt, der des Coachings möglichst gering, um die Beiträge an die BRV etwas zu senken, sofern Rentenversicherungspflicht besteht. So kann man zum Beispiel manche Kosten, die eigentlich beide Tätigkeiten betreffen, gänzlich der EÜR für die rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zuordnen, um dort die Gewinne und damit die Rentenversicherungsbeiträge zu senken. Weniger Beiträge heißt aber auch: weniger Rente.

Alles in allem: Eine getrennte Deklaration beim Finanzamt ist wahrscheinlich Pflicht und wahrscheinlich sinnvoll. Es schafft Klarheit in den obigen Fragen.

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Vielen herzlichen Dank für die ausführliche Erklärung. Ich hatte mir so etwas schon gedacht, war mir aber nicht sicher. Nochmals danke!

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