Hallo Meinert,
die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler hast du ja bereits schon selbständig in meinem anderen Beitrag im VGSD-Bereich gefunden. Relevant für dich ist dort u.a. § 5 Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen:
"(1) Die beitragspflichtigen Einnahmen sind jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zuzuordnen (Beitragsmonat).
(2) 1Laufende beitragspflichtige Einnahmen sind dem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen, sofern nicht eine typisierende Zuordnung bei der Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen vorgeschrieben ist. 2Hiervon abweichend ist das innerhalb eines Kalenderjahres erzielte Arbeitseinkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, dem jeweiligen Beitragsmonat dieses Kalenderjahres zuzuordnen; Zeiten der Beitragsfreiheit nach § 8 Absatz 2 bis 5 sind zu berücksichtigen."
Spannend ist Absatz 2 Satz 2. Das Kalenderjahresarbeitsinkommen wird also durch die Anzahl der Kalendermonate geteilt, in denen es erzielt wurde. Mittels BWA solltest du das ja nachweisen können, in wie vielen Monaten es erzielt wurde. Wenn du in den Monaten, in denen du krank warst / in Reha, Arbeitseinkommen erzielt hast, sollten die imo auch zählen. Ich hab jetzt zumindest keine gegenteilige Regelung in den Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler auf die schnelle gefunden. Ansonsten poche darauf, dass die KK dir die "rechtliche Grundlage" für deren Handeln nennt. Ist das nicht nachvollziehbar: Widerspruch + Anwalt.
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