Grundsätzlich nicht. Zum Wechsel in Auffang- und Transfergesellschaften gibt es in der Regel ja keine Alternative. Von Freiwilligkeit und damit "versicherungswidrigem Verhalten [...] ohne wichtigen Grund" laut § 159 SGB III kann insofern normalerweise nicht die Rede sein. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn eine Abfindung bezahlt wird. Um sicher zu sein, dass es zu keiner Anrechnung kommt, solltest du vor deiner Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag aber sicherheitshalber mit deiner Arbeitsagentur sprechen.
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