Hallo Franziska,
Handwerker sind im Normalfall keine Freiberufler. Die genaue Regelung, wer dieses Freiberufler-Privileg in Anspruch nehmen kann, steht im Einkommensteuergesetz § 18:
www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html
Alle anderen Unternehmer und Selbstständigen, unabhängig davon, welche Kunden sie bedienen (Privatkunden, Firmenkunden, "gewinnorientierte Unternehmen", öffentliche Auftraggeber, Behörden etc.), sind gewerbesteuerpflichtig.
Wenn also Dein "Handwerk" nicht irgendwie im künstlerischen Bereich angesiedelt ist und Du dafür vom Finanzamt explizit als Freiberuflerin anerkannt wirst, besteht Gewerbesteuerpflicht.
Es gibt einen Freibetrag von 24.500 € im Jahr. Sofern der Gewinn des Unternehmens darunter liegt, fällt keine Gewerbesteuer an. Liegt er darüber, ist Gewerbesteuer zu zahlen.
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