Für "selbstständige Lehrer und Erzieher" gilt für die Einnahmen aus dieser Tätigkeit grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
Ausnahme 1: Dein Gewinn (also Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben), der/die sich auf die Lehrtätigkeit bezieht, liegt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze.
Ausnahme 2: Du beschäftigst eine/n Arbeitnehmer/in oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Kurioserweise könnten es auf zwei Arbeitnehmer sein, die in Summe über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen. Die Befreiung gilt nur für die Monate, in denen eine solche Arbeitgebereigenschaft vorlag.
3. Lösung: Du ersetzt eine Versicherungspflicht durch eine andere, für dich günstigere, wenn dafür die speziellen Voraussetzungen vorliegen: Wenn du Kunst oder Publizistik unterrichtest, bist du Pflichtmitglied in der Künstlersozialkasse (KSK). Dann übernimmt die KSK die Hälfte der Beiträge und du zahlst sie auch nur auf deinen tatsächlichen Gewinn und nicht fiktive Mindestbemessungsgrößen wie andere Selbstständige.
Wenn keine dieser Voraussetzungen vorliegt, bist du wohl rentenversicherungspflichtig. Bei der Meldung musst du beachten, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) dich auch nach Lehrtätigkeiten im laufenden und den letzten vier Kalenderjahren befragen wird, woraus sich Nachzahlungen in erheblicher Höhe ergeben könnten.
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