Die Ausnahme bezieht sich auf Kleinbetragsrechnungen. Für diese sind bisher schon weniger Pflichtangaben vorgeschrieben als für höhere Rechnungen.
Die Betragsgrenze ist in § 33 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (www.gesetze-im-internet.de/ustdv_198…/__33.html) geregelt: "Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt ...".
Die Umsatzsteuer ist also inklusive, die Betragsgrenze versteht sich brutto.
In dem Paragraphen steht auch, welche Angaben eine solche Rechnung enthalten muss.
Sie muss auch nach der Übergangszeit (1.1.2027 bzw. für Unternehmen < 800.000 Euro Jahresumsatz: 1.1.2028) nicht in Form einer E-Rechnung gestellt werden. Sie kann aber als E-Rechnung gestellt werden, Unternehmen und Selbstständige sind ab 1.1.2025 zur Annahme von E-Rechnungen auch bei Beträgen bis 250 Euro verpflichtet.
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