Hintergrund ist, dass die nebenberufliche Angestelltentätigkeit nicht zu einer Versicherungspflicht in GKV und SPV führen soll, wenn man hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist (§ 5 Abs. 5 SGB V). Damit wird verhindert, dass hauptberuflich Selbständige einfach eine Beschäftigung annehmen, die knapp nicht geringfügig ist und sich damit besonders günstig kranken- und pflegeversichern können, weil nur anhand dieses Entgelts aus der Beschäftigung Beiträge entrichtet werden müssten (vgl. auch Andreas Antwort im umgekehrten Fall).
Die Vorschrift des § 257 SGB V sieht einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers für bestimmte Beschäftigte vor, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht versicherungspflichtig sind. So erhalten freiwillig versicherte Mitglieder der GKV, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte (§ 257 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 oder 2 SGB V). Da du jedoch aufgrund einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit freiwillig gesetzlich krankenversichert bist, erhältst du leider keinen Arbeitgeberzuschuss für den Beitrag zur Krankenversicherung. Hier wäre es wirklich interessant anzusetzen und auf eine Änderung hinzuwirken (Ausdehnung des Arbeitgeberzuschusses ebenfalls bei hauptberuflich Selbständigen mit nebenberuflicher Beschäftigung).
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