Die Einkünfte aus der Anstellung werden nicht als Betriebseinnahmen der selbstständigen Tätigkeit erfasst. Steuerlich gesehen sind das zwei unterschiedliche Einkunftsarten. Bei den Einkünfte aus der Anstellung kann z. B. der Werbungskosten Pauschbetrag in Anspruch genommen werden, wenn keine Werbungskosten angefallen sind. In der Regel werden geringfügige Beschäftigungen pauschal besteuert und sind nicht in der Einkommensteuer Erklärung zu erfassen.
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