Vorab der Hinweis, dass folgende Information keine juristische Beratung ist, sondern nur meinen Kenntnisstand wiedergibt, den ich mir durch entsprechende Fachseminare angeeignet habe.
Um es gleich vorwegzunehmen, "eintreiben" im eigentlichen Sinne kannst du deine Rechnungen jetzt nicht mehr, wenn dein Kunde das Inso-Verfahren bereits angemeldet hat. Er hat das ja nicht ohne Grund getan, denn offensichtlich ist er überschuldet und nicht mehr zahlungsfähig, wie du ja aufgrund deiner offenen Forderungen an ihn bereits festgestellt hast.
Jetzt ist das zuständige Amtsgericht am Zuge, das nach Prüfung der Aktenlage entweder a) das Insolvenzerfahren eröffnet oder b) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ablehnt. Im Falle von b) kannst du deine Forderungen abschreiben, weil da nichts mehr zu holen ist. Im Falle von a) wird dich der eingesetzte Insolvenzverwalter auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist deine Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Sollte noch verwertbare Insolvenzmasse vorhanden sein, kannst du darauf hoffen wenigstens einen (eher kleinen) Teil deiner Forderungen zum Ende des Inso-Verfahrens zu erhalten. ACHTUNG: sollte dich der Insolvenzverwalter nicht anschreiben, musst du dich bei ihm melden. Also achte auf die Bekanntmachungen des Amtsgerichts, damit du den Namen des eingesetzten Inso-Verwalters erfährst. Es kann ja ggf. sein, dass dein Kunde deine Rechnungen gar nicht mehr gebucht hat und die irgendwo in einer Schublade liegen und das kann der Inso-Verwalter ja nicht wissen.
Dein Kunde darf nach Anmeldung des Inso-Verfahrens über das Vermögen seiner Firma nicht mehr verfügen, anderenfalls kann er sich strafbar machen. Ein Inso-Verwalter wird sehr genau prüfen, ob im Zeitraum nach Anmeldung der Insolvenz bis zu seiner Beauftragung durch das Amtsgericht noch Zahlungen geleistet worden sind. Diese wird er von den Zahlungsempfängern i.d.R. zurückfordern, weil dieses Geld Teil der Insolvenzmasse ist.
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