Hallo Eckart,
ist für das JC nicht das gültig, was bei der Steuererklärung rauspurzelt?
Da werden doch beide Selbständigkeiten zusammengerechnet?
Grüße
Stefan
Ich stehe aufgrund von Corona-Ausfällen als Soloselbstständiger in der Grundsicherung. Ich übe zwei Gewerbe aus: Im Hauptgewerbe bin ich im Tourismus, im Nebengewerbe im IT-Bereich tätig. Für das Job-Center bedeutet es, dass ich zwei EKS einreichen muss. Zu meiner großen Überraschung und Entsetzen musste ich anlässlich der Abschließenden Bewilligung für das abgelaufene Halbjahr (Nov.-Mai) feststellen, dass eine mir nicht bekannte Regelung zu einer nicht unerheblichen Rückzahlung führte.
Und zwar habe ich Corona-bedingt einen nicht unerheblichen Verlust im Tourismus-Gewerbe erwirtschaftet, und einen Gewinn im IT-Business. Als normaldenkender Mensch hätte ich hier eine Verrechnung mit dem Ergebnis Null Gewinn erwartet. Aber das JC zieht hier eine Regelung der Nichtverrechnung horizontaler Verlust, sprich: Der Verlust aus einem Gewerbe wird nicht mit dem Gewinn aus dem anderen verrechnet, es bleibt nur der Gewinn übrig.
Ich verstehe, dass in normalen Zeiten diese Regelung Sinn macht, um ein nichtgewinnbringendes Gewerbe abzustoßen und keine weiteres Geld/Eigenmittel dort zu vergeuden.
Aber: Hier handelt es sich ganz eindeutig um die Auswirkung der Corona-Pandemie, die ja gerade für uns Solo-Selbstständige durch den Weg in die Grundsicherung abgefedert werden sollte. Meiner Ansicht nach müsste diese Regelung zur Zeit bzw. unter diesen Umständen keine Gültigkeit besitzen und die Verluste und Gewinne gegengerechnet werden.
Hat schon jemand Erfahrung bzw. Erfolg mit dem Widerspruch zu dieser völlig dem politischen Willen widersprechenden Regelung?
Mein Sachbearbeiter sieht es "sportlich" und geht nicht von der internen Weisung ab.
Hallo Eckart,
ist für das JC nicht das gültig, was bei der Steuererklärung rauspurzelt?
Da werden doch beide Selbständigkeiten zusammengerechnet?
Grüße
Stefan
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