Besonders häufige und aktuelle Abmahnthemen sind zum Beispie:
1. Einbindung von Google Fonts auf Websites:
Hier handelt es sich nach dem Urteil des LG München I vom 20.01.2022 um ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts, wenn:
- eine dynamische IP-Adresse des Webseitenbesuchers existiert
- die Einbindung ohne dessen vorherige Einwilligung geschieht
- an Google automatisch weitergegeben wird
Lösung: Binde stattdessen deine Google Fonts lokal auf deiner Website ein.
2. Verstoß gegen Regelungen des Verpackungsgesetzes:
Sobald du ein Produkt in deinem Geschäft in einen Karton packst und an einen Endkunden versendest, giltst du bereits als Hersteller und musst dich nach §9 Abs. 1 Satz 2 VerpackG als solcher registrieren. Eine Lizenzierung bei einem sog. dualen System kannst du bspw. über https:// lucid.verpackungsregister.org vornehmen.
3. Verstoß gegen Preisangabenverordnung:
Neben dem Gesamtpreis ist grds. auch der Grundpreis anzugeben, so § 4 Abs. 1 PAngV. Abgemahnt wird, wenn der Gesamt- und Grundpreis nicht "auf einen Blick" wahrnehmbar sind: Für Waren, die nach Gewicht bzw. Volumen angeboten bzw. beworben werden, müssen einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Grundpreiseinheit angegeben werden. Waren, die üblicherweise 250 Gramm oder 250 Millimeter nicht übersteigen, darf die Grundpreiseinheit nicht länger als 100 Gramm bzw. 100 Milliliter genannt werden.
Lösung: Für Wahrnehmung von Gesamtpreis und Grundpreis “auf einen Blick” Sorge tragen.
4. Verstoß gegen Markenrechte:
Häufige Abmahnkonstellationen aus dem Markenrecht sind insbesondere:
Doppelidentität oder Verwechslungsgefahr, § 14 Abs. 2 Nr.1,2 MarkenG
Lösung: Recherche nach älteren Markenrechten vor Aufnahme einer Zeichenbenutzung. Denn Achtung: Älteres Recht schlägt immer neues Recht.
5. Verstoß gegen Urheberrecht:
Häufige Abmahnkonstellationen aus dem Urheberrecht sind insbesondere:
Bilderklau: Die Verwendung fremder Bilder stellt regelmäßig eine Verletzung von Urheberrechten dar
Achte deshalb bei der Verwendung von Bildern aus Bilderdatenbanken auf möglicherweise zu beachtende Verpflichtungen, z.B. Pflicht zur Urheberbenennung oder darauf, ob es hinsichtlich privater und gewerblicher Nutzungen Unterschiede zu beachten gibt.
Lösung: Bilder verwenden, die dein Eigentum sind oder solche, von denen feststeht, dass sie gemeinfrei sind. Alternativ kannst du dir auch die schriftliche Genehmigung des Urhebers für die konkrete Benutzung einholen.
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