Dann ist spätestens 2028 der Vorsteuerabzug futsch: In Fällen, in denen eine E-Rechnung verpflichtend ist, erfüllt auch nur diese die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug.
Unter Randzeichen 45-50 des BMF-Rundschreiben-Entwurfs zur E-Rechnung ist das genauer beschrieben::
www.bundesfinanzministerium.de/Content/D…onFile&v=6
Um eine Frage zu beantworten, melde dich bitte zunächst an.
Wenn du noch kein Konto hast, kannst du dich
hier kostenlos registrieren.
Du möchtest Kommentare bearbeiten, voten und über Antworten benachrichtigt werden?
Jetzt kostenlos Community-Mitglied werden