Also, ich bin Trainerin und gebe auch viele inhouse-Seminare bei Kunden (auf Kunden zugeschnittene Seminare). Damals (habe schon vor 20 Jahren gegründet) hat mein Steuerberater mir gesagt, dass das nicht als freiberuflich gilt (also keine Befreiung der Umsatzsteuer):
Der Freie Beruf im einkommensteuerrechtlichen Sinne wird in Katalogberufe und den Katalogberufen ähnliche Berufe differenziert. Darüber hinaus zählen hierzu die sogenannten Tätigkeitsberufe in Gestalt der wissenschaftlichen, schriftstellerischen, unterrichtenden, künstlerischen und erzieherischen Tätigkeit.
Die Tätigkeit als Trainer und die Durchführung von Seminaren kann als freiberuflich im einkommensteuerlichen Sinne einzustufen sein, wenn es sich um eine sog. „unterrichtende Tätigkeit“ i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt.
„Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“. Also, wenn Du schulmäßigen Unterricht gibst.
Eine Lehrtätigkeit liegt allerdings dann nicht mehr vor, wenn Du ein auf die speziellen Bedürfnisse einer Person/Kunden abgestelltes Programm entwickelst. In diesem Fall handelt es sich um eine beratende Tätigkeit, für die ein Gewerbe anzumelden ist.
Firmen-Kunden sind meistens ganz froh (macht auch einen professionelleren Eindruck), wenn man mit Umsatzsteuer berechnet.
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