Bei der ersten Mahnung können noch keine Gebühren erhoben werden, da es keine Rechtsgrundlage dafür gibt. Zum Zeitpunkt der ersten Mahnung befindet sich der Schuldner noch nicht in Verzug. Wenn es aber keine verzugsbegründende Mahnung sei, könne man Gebühren erheben, klärt Dr. Lüke auf. Ich habe versucht die Antwort des Experten kompakt zusammenzufassen, empfehle dir aber den Mitschnitt selbst anzuschauen oder anzuhören.
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