Eine Kapitalgesellschaft galt früher möglicherweise als Möglichkeit, Scheinselbstständigkeit zu umgehen, indem der Selbstständige als geschäftsführender Gesellschafter für den Auftraggeber tätig wird. Jedoch hat das Bundessozialgericht Mitte 2023 klargestellt, dass die Gründung einer Kapitalgesellschaft allein keine Garantie gegen Scheinselbstständigkeit bietet. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung und die Weisungsfreiheit des Selbstständigen.
Es ist also nicht ausreichend, den äußeren Mantel einer Kapitalgesellschaft zu schaffen, sondern es kommt darauf an, wie die Aufträge konkret ausgeführt werden. Eine Kooperation mit Auftraggebern und Intermediären sowie die Gestaltung von klaren und detaillierten Verträgen und Leistungsbeschreibungen können dazu beitragen, mögliche Verdachtsmomente zu vermeiden.
In Bezug auf Vertragsarten ist es ratsam, Werkverträge zu bevorzugen, da diese auf einen Pauschalpreis ausgerichtet sind und eine Mängelgewährleistung beinhalten. Dienstverträge können zwar auch genutzt werden, jedoch sollten die Gewährleistungsvorschriften klar vereinbart werden.
Insgesamt ist es wichtig, das richtige vertragliche Setup zu wählen, das sowohl zur Leistung als auch zur individuellen Situation passt. Letztendlich kommt es bei einer Prüfung nicht nur auf die Verträge an, sondern darauf, wie die Leistung tatsächlich gelebt wird.
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