Was denn nun? Geht es um einen zukünftigen Auslandsaufenthalt oder einen vergangenen Auslandsaufenthalt? Natürlich kann man bspw. eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV nicht im Nachhinein kündigen. Das hätte man im vorne herein machen müssen (Nachweis der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall erforderlich), unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Das wäre aber selten schlau gewesen, weil man anschließend nicht in die GKV zurückkommt, durch die zwischenzeitliche wohl private Krankenversicherung (aus Frankreich). Lösung wäre der Abschluss einer GKV-Anwartschaft gewesen, bei der Kürze von einem Monat jedoch u.a. nur möglich, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich bedingt war.
Etwas anderes wäre es nur, wenn französisches KV-Recht bspw. gegolten hätte, hierfür sehe ich aber keinen Anlass, weil dort gar keine Erwerbstätigkeit bspw. ausgeübt wurde.
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