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Krankenversicherungspflicht in Deutschland trotz voller Abdeckung durch französische Versicherung – Was tun?

2 Personen fragen sich das

Hallo zusammen,

ich befinde mich in einer merkwürdigen Situation und hätte gerne ein paar neutrale Meinungen zu diesem Thema.

Ich bin als Geschäftsführer meiner eigenen(100%) gGmbH angestellt und in Deutschland gesetzlich krankenversichert.

Einen Monat lang war ich als Freiwilliger für einen medizinischen Einsatz in Afrika, und drei Monate lang war ich über eine französische Krankenversicherung zu 100 % für alle Leistungen in Deutschland, Ruanda und auch in der ganzen Welt versichert.

Für die Zeit, in der ich nicht in Deutschland war, habe ich mich nicht bei der Meldebehörde abgemeldet.

Ich habe mich an die Krankenkasse in Deutschland gewandt, um meine Krankenversicherung für 3 Monate zu pausieren, aber sie haben es abgelehnt und wollen, dass ich den vollen Betrag zahle.

Das machte für mich nicht viel Sinn, da die andere Krankenversicherung mich auch in Deutschland voll abdeckt. Also habe ich mich an die französische Krankenkasse gewandt, ihnen die Situation erklärt und sie sagten mir, dass ich die deutsche Krankenversicherung nicht bezahlen muss.

Jetzt bin ich sehr verwirrt, weil beide etwas anderes sagen, und wollte eure Meinungen hören.

Vielen Dank!

Medizinischer Dschungel-Freiwilliger
Medizinischer Dschungel-Freiwilliger
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1 Antwort

Akzeptierte Antwort

Was denn nun? Geht es um einen zukünftigen Auslandsaufenthalt oder einen vergangenen Auslandsaufenthalt? Natürlich kann man bspw. eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV nicht im Nachhinein kündigen. Das hätte man im vorne herein machen müssen (Nachweis der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall erforderlich), unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Das wäre aber selten schlau gewesen, weil man anschließend nicht in die GKV zurückkommt, durch die zwischenzeitliche wohl private Krankenversicherung (aus Frankreich). Lösung wäre der Abschluss einer GKV-Anwartschaft gewesen, bei der Kürze von einem Monat jedoch u.a. nur möglich, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich bedingt war.

Etwas anderes wäre es nur, wenn französisches KV-Recht bspw. gegolten hätte, hierfür sehe ich aber keinen Anlass, weil dort gar keine Erwerbstätigkeit bspw. ausgeübt wurde.

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