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Leistungsunabhängige Ausfallzahlungen bei Vertragsabbruch durch Auftraggeber

1 Person fragt sich das

Hallo,

ich würde gerne wissen, wie ich zukünftig vertraglich etwaige Honorarausfälle regeln kann, wenn der Auftraggeber sich plötzlich entscheidet den Vertrag nicht weiter zu führen weil er kein Budget mehr hat (ja, sowas gibt es leider, man könnte ja meinen der Auftraggeber weiß vorher ob er wen beauftragen kann oder nicht...).

Beispiel:
Vertraglich wurden x Tage pro Monat Projektmanagement vereinbart, Kündigungsfrist beträgt x Wochen. Ich halte mir die entsprechenden Tage pro Monat für das Projekt frei (und habe noch genug weitere Projekte, Scheinselbständigkeit ist hier nicht das Thema). Nun kündigt der Auftraggeber und es fallen für die verbleibenden x Monate jedoch keine Leistungen mehr an da Projektstillstand "ab sofort" gewünscht ist. Ich verstehe das so: Wenn keine Leistungen mehr anfallen (sollen), kann ich auch keine abrechnen. Bis ich jedoch die finanzielle Lücke fülle dauert es in meiner Branche mehrere Monate .

Zwei Fragen:
1. Kann man solche Ausfälle ggf. durch "leistungsunabhängige Ausfallszahlungen" vertraglich regeln und wenn ja, wie kann man das formulieren?
2. In dem Kontext: Gibt es AGB-Vorlagen für Berater oder Marketingexperten, die Ihr empfehlen könnt?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Viele Grüße

Tanja

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4 Antworten

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Wie ich deine Frage verstehe, geht es dir darum, für deinen finanziellen Ausfall (der durch das Freihalten der Arbeitszeit entstanden ist - da du für diese Zeit keine anderen Aufträge generiert hast) eine entsprechende Vergütung zu erhalten obwohl du ja, keine Arbeit geleistet hast.
In der Praxis kannst du dies bei Ärzten sehen. Sofern du einen Termin nicht wahrnimmst oder kurzfristig absagst musst du dafür aufkommen. Auch in anderen Branchen ist dies zunehmend die Norm. An deiner Stelle, würde ich mich an eine RA-Kanzlei wenden, um einen rechtssicheren Vertragsbestandteil zu erarbeiten bzw. einen entsprechenden Passus in deine AGB aufzunehmen.
Dein Anliegen ist durchaus legitim, da du ja einen Verdienstausfall zu verzeichnen hast, auch wenn keine konkrete Arbeitsleistung erbracht wurde. Im Prinzip verhält es sich hier genauso, wie in einem Arbeitsverhältnis. Man stellt seine Arbeitskraft zur Verfügung, ob der Arbeitgeber (Vertragspartner) diese abruft oder nicht ist seine Entscheidung und sein unternehmerisches Risiko.

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"Beispiel:
Vertraglich wurden x Tage pro Monat Projektmanagement vereinbart, Kündigungsfrist beträgt x Wochen. Ich halte mir die entsprechenden Tage pro Monat für das Projekt frei"

--> was du vergessen hast zu vereinbaren ist eine Abnahmeverpflichtung!
was du bekommnen hast ist eine Bestellung ohne eine solche Abnahmepflicht oder Mindestabnahmemenge.
Damit sind alle rechtlich "fein" ,
was hier die "Kündigungsfristen" bedeuten sollen, muss im Detaill geprüft werden, ich halte die rechtlich eher für Augenwischerei, damit der Berater zu einer Übergabe seiner Arbeitsergebnisse verpflichtet wird.

Klar kannst du versuchen einen Kontingentvertrag mit Mindestabnahme über einen best. Zeitraum zu vereinbaren, das ist dein Verhandlungsgeschick.

Alexandra Knies
Alexandra Knies
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Hallo Tanja,
mich irritiert deine Haltung zu deiner vertraglichen Vereinbarung. So sprichst du hier von "Vertragsabbruch". Wenn du eine - überdies bedenkenswerte - Kündigungsfrist von wenigen Wochen vereinbart hast, dann kommt doch eigentlich nur eine fristgerechte Vertrags-Kündigung durch den Auftraggeber in Frage. Was also verstehst du unter "Abbruch"? Ich lese raus: Der Kunde will seine Zahlungsverpflichtung per sofort stoppen, hat also eine fristlose Kündigung eures Vertrages ausgesprochen.
Da könntest du vielleicht deinen Vertragstext entsprechend ändern. (Dann brauchst du auch keine AGB.) Wenn du nämlich deine Verträge als über längere Zeit laufende "Daueraufträge" abschließt, bietet sich doch eher der Vergleich mit einem Mietvertrag oder einem Zeitungsabo an. Da gibt es eine Abnahmeverpflichtung des Mieters/Abonnenten/Auftraggebers für eine unbestimmte Zeit. Diese Vereinbarung kann fristgemäß gekündigt werden. Wenn du dann eine ähnliche Frist wählst wie in einem Mietvertrag, also etwa 3 Monate, hast du doch bei einer Kündigung ausreichend Nachlauf mit Zahlungen bis zum Vertragsende, um dich und deine Kapazitäten anders zu disponieren. Als Mieterin zahlst du doch auch trotz frühzeitigem Auszug - also ohne weitere Inanspruchnahme von Leistungen - die Miete bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist weiter.

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Wenn du im Vertrag die Kündigungsfrist x Wochen vereinbart hast und der Kunde fristlos kündigt, dann kannst du entweder vor Gericht die Kompensation fordern oder es auf Konto Erfahrung buchen. Du hast ja "noch genug weitere Projekte".
Als Unternehmerin um die finanzielle Lücke zu füllen muss du entsprechenden Puffer für 1 Jahr ohne Aufträge haben.
Die "leistungsunabhängige Ausfallszahlungen" gibt es bei Arbeitnehmern.

Anders Bereziuk
Anders Bereziuk
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