Die Gutschrift muss spätestens ab 2028 auch als E-Gutschrift erteilt werden. So steht's im Entwurf des BMF-Schreibens zur Einführung der E-Rechnung (www.bundesfinanzministerium.de/Content/D…onFile&v=6), Randzeichen 14:
"Die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen gelten genauso für die
Rechnungsausstellung in Form einer Gutschrift (§ 14 Absatz 2 Satz 5 UStG)."
Dort heißt es wiederum in Satz 5: "Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht."
Wenn der Auftraggeber > 800.000 Euro Jahresumsatz macht und der Auftragnehmer weniger, stellt sich noch die Frage, ob die zwei- oder für kleinere Unternehmen verlängerte dreijährige Übergangsfrist gilt. Dazu heißt es im BMF-Schreiben-Entwurf unter Randziffer 55: "Erfolgt die Rechnungserteilung in Form einer Gutschrift (§ 14 Absatz 2 Satz 5 UStG), ist
auf den Gesamtumsatz des Gutschriftausstellers abzustellen. Wird die Rechnung durch einen
nicht am Leistungsaustausch beteiligten Dritten ausgestellt, ist der Gesamtumsatz des Auftrag-
gebers maßgeblich."
Tipp: Schau dir unseren FAQ unter www.vgsd.de/beitrag-p…link/66460 an, er beantwortet die häufigsten Fragen zur E-Rechnung und vermittelt eine guten Grundlage, um auch die Antworten auf spezielle Fragen sie diese gut zu versehen.
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