Zum Inhalt springen
Mitglied werden

Müssen Gutschriften auch als E-Rechnung gestellt werden bzw. vorliegen?

1 Person fragt sich das

Ich arbeite mit diversen deutschen Unternehmen zusammen, die Gutschriften erstellen. Müssen diese dann auch als E-Rechnung vorliegen?
Oder ist damit die Gutschrift-Rechnung gestorben? Bisher haben (meist größere) Kunden diese benutzt. ich musste als Solo-Selbständiger keine Rechnung mehr schreiben.
Falls weiterhin Gutschriften gestellt werden können: Welche Übergangsfrist gilt, wenn der Auftraggeber > 800.000 Euro Umsatz macht, ich als Auftragnehmer aber weniger. Würde ich selbst meine Leistungen in Rechnung stellen, würden ja 3 Jahre gelten, ich müsste also erst ab 2028 E-Rechnungen schreiben.
Mein Auftraggeber wird aber sicher schon früher, spätestens zum 1.1.27 umstellen.

Mitgliederfrage (via VGSD)
Kommentar schreiben
Abbrechen

Du möchtest Kommentare bearbeiten, voten und über Antworten benachrichtigt werden?

Jetzt kostenlos Community-Mitglied werden

1 Antwort

Akzeptierte Antwort

Die Gutschrift muss spätestens ab 2028 auch als E-Gutschrift erteilt werden. So steht's im Entwurf des BMF-Schreibens zur Einführung der E-Rechnung (www.bundesfinanzministerium.de­/Content/D­…onFile&v=6), Randzeichen 14:
"Die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen gelten genauso für die
Rechnungsausstellung in Form einer Gutschrift (§ 14 Absatz 2 Satz 5 UStG)."

Dort heißt es wiederum in Satz 5: "Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht."

Wenn der Auftraggeber > 800.000 Euro Jahresumsatz macht und der Auftragnehmer weniger, stellt sich noch die Frage, ob die zwei- oder für kleinere Unternehmen verlängerte dreijährige Übergangsfrist gilt. Dazu heißt es im BMF-Schreiben-Entwurf unter Randziffer 55: "Erfolgt die Rechnungserteilung in Form einer Gutschrift (§ 14 Absatz 2 Satz 5 UStG), ist
auf den Gesamtumsatz des Gutschriftausstellers abzustellen. Wird die Rechnung durch einen
nicht am Leistungsaustausch beteiligten Dritten ausgestellt, ist der Gesamtumsatz des Auftrag-
gebers maßgeblich."

Tipp: Schau dir unseren FAQ unter www.vgsd.de­/beitrag-p­…link/66460 an, er beantwortet die häufigsten Fragen zur E-Rechnung und vermittelt eine guten Grundlage, um auch die Antworten auf spezielle Fragen sie diese gut zu versehen.

Dr. Andreas Lutz
Dr. Andreas Lutz
Kommentar schreiben
Abbrechen

Du möchtest Kommentare bearbeiten, voten und über Antworten benachrichtigt werden?

Jetzt kostenlos Community-Mitglied werden

Anmeldung benötigt

Um eine Frage zu beantworten, melde dich bitte zunächst an.
Wenn du noch kein Konto hast, kannst du dich hier kostenlos registrieren.

Antwort zu dieser Frage schreiben
      Alle Angaben verstehen sich ohne Gewähr, unabhängig ob Fragen von Mitarbeitern oder Mitgliedern beantwortet werden.
      Zu keiner Zeit findet eine rechtsverbindliche Beratung statt.
      Zum Seitenanfang

      #

      #
      # #