Das klingt für mich plausibel.
Vom Schreiben von E-Rechnungen sind umsatzsteuerfreie Leistungen ausgenommen, wenn der Grund der Umsatzsteuerbefreiung in § 4 Nummer 8 bis 29 UStG aufgeführt ist.
Im Entwurf des BMF-Schreibens heißt es unter Randziffer 14: "Die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen gelten genauso für ... Sie gelten auch, wenn der Rechnungsempfänger ein Unternehmer ist, der ... ausschließlich steuerfreie Umsätze (z. B. Vermieter einer Wohnung) ausführt.
Tipp: Um Antworten auf spezielle Fragen wie diese gut einordnen zu können, empfehle ich zunächst unter www.vgsd.de/beitrag-p…link/66460 den FAQ mit den Antworten auf die häufigsten Fragen zur E-Rechnungspflicht zu lesen.
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