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Neustarthilfe Rückforderung Filmschaffende

2 Personen fragen sich das

Hallo, ich hatte die Neustarthilfe unter dem Punkt kurzfristige Beschäftigung für Kulturschaffende gestellt (946..).
Ich habe seit 2013 ein Kleingewerbe als Ausstattungsassistentin und habe in 2019 für eine Produktion angestellt gearbeitet vom 06.05.-23.08. Im Vertrag ist auch eine Sperrzeit vom 29.06.-03.07. eingetragen, da ich da für eine andere Produktion auf Rechnung schon gebucht war.
Jetzt soll ich alles zurückzahlen, da ich nicht 51% aus selbständiger Tätigkeit verdient hätte.
Meine Frage, ist eine kurzfristige Beschäftigung immer ohne Sozialabgaben? Und falle ich in die Sonderregelung das kurzfristige Arbeit vor Oktober 2021 statt 3, 4 Monate bzw 102 Tage (§132 SGB IV) gilt?
Ich habe auch andere Quellen gefunden, die von 14 Wochen sprechen, statt 70 Tage.
Falls ich nicht in die kurzzeitig Beschäftigung falle für meinen Vergleichszeitraum, gibt es eine Chance das ich trotzdem im Raster der Corona bedingten Hilfebedürftigen bleibe? Oder habe ich da einfach Pech gehabt, das nicht alle Filmschaffenden, in meinem Fall Außenrequisite, reinpassen, obwohl bewiesen ist, dass genau aufgrund der Pandemie diese Branche zusammengebrochen ist.
Ich bin dankbar für jeden Hinweis, auch an wen ich mich wenden könnte, wenn auch Anwaltskosten nicht im Budget sind.

Marianne Schwarzbach
Marianne Schwarzbach
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2 Antworten

Akzeptierte Antwort

Ohne Anwalt hast du bei diesen Ganoven O Chance. Vielleicht hetzen sie dir oder deinem Steuerberater auch den Staatsanwalt auf dich. Hohes finanzielles Prozessrisiko kommt noch hinzu. Die v. d. Inv.Bank juckt das alles nicht: Die haben eine Armada von RA's, Wirschaftsprüfer, haben selbst als MA 0 Risiko, heute arbeiten die sogar im Stabilitätsfond. Was für ein Lacher bei diesen Fähigkeiten. Und was noch pikant ist: Die Wirtschaftsprüfgesellschaft, die f. das Bundesministerium f. Wirtschaft und Umwelt arbeitet und uns prüft, ist lt. Internet "Finanzwende", Artikel v. 17.12.20, Stellungnahme Kpmg, EY, Wirtschaftsprüfer,in den Cum Ex-Scandal verwickelt. Aber die prüfen uns.....
Also, ganz langer Atem, viel Geld in Rückhand, unbedingt Rechtsanwalt/Wirtschaftsprüfer.

Th.
Th.
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Akzeptierte Antwort

Die Beschreibung ist ein bisschen unklar, da von Neustarthilfe die Rede ist (die für Existenzgründungen nach dem 1.1.2019 gedacht war), das Gewerbe aber schon seit 2013 besteht, und außerdem liegen offenbar Anstellungsverhältnisse vor. Die Neustarthilfe betraf zudem die erste Jahreshälfte, danach kam die Neustarthilfe Plus.

Wenn der Arbeitgeber die Anstellung von vornherein als kurzfristige Beschäftigung angemeldet hat, dann entfallen die Sozialabgaben. Zumindest war das in den Jahren der Fall, in der die Corona-Pandemie stattfand. (Mittlerweile sind kurzfristige Beschäftigungen offenbar auf geringfügige Beschäftigungen beschränkt, also mit einem Einkommen unterhalb der Minijob-Grenze, das auch nicht dle Lebensgrundlage der Beschäftigten darstellen darf.)

Die Sonderregelung, die die Maximaldauer einer kurzfristigen Beschäftigung vorübergehend von 70 auf auf 102 Arbeitstage (also 4 statt 3 Kalendermonaten) erhöhte, galt 2021 vom 1. März bis zum 31. Oktober, damals noch unabhängig von der Entgelthöhe. Siehe Details beispielsweise hier: lohn-info.de­/gering_ku­…_2021.html

Offenbar enthalten die Rückforderungsbescheide häufig Fehler. Ist das Argument falsch, dass die Selbständigkeit weniger als 51% der Einkünfte des Referenzzeitraums ausmachte? Dann sollte erst mal zeitnah ein argumentierter Widerspruch mit den korrekten Zahlen in Schriftform erhoben und am besten per Einschreiben verschickt werden. Erst wenn der Widerspruch abgelehnt wird, wäre eine Klage ein zweiter Schritt.

Hier gibt es beispielsweise einen Leitfaden für die Vorgehensweise bei der Rückforderung von Corona-Hilfen: www.anwalt.de­/rechtstip­…28778.html

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