Guten Abend.
Das sind mehrere ganz verschiedene rechtliche Fragen, die da gestellt werden.
Es scheint sich vorliegend um eine PKV-Vollversicherung mit eingeschlossener Krankentagegeld-Versicherung zu handeln.
Man kann hier nur allgemeine Hinweise, Infos und Tipps geben.
Alle PKVs zahlen = leisten stets vertragsgemäß, dass heißt: exakt danach, was bei Abschluss vertraglich damals vereinbart worden war. Nicht mehr, nicht weniger. Das ist der diametrale Unterschied zur Gesetzlichen Krankenversicherung.
Je weniger an Tarifleistungen abgeschlossen worden war damals, desto weniger wird naturgemäß geleistet, und umgekehrt.
Dabei unterscheiden sich die Bedingungen in den verschiedenen Tarifen oft sehr stark.
Aus dem Grunde muss man ganz genau prüfen, was in den sog Versicherungsbedingungen zu dem jeweiligen abgeschlossenen Vertrag ganz konkret vereinbart und geregelt wurde.
Bei Inanspruchnahme von Krankentagegeld wird dabei stets und bedingungsgemäss vom Versicherer geprüft, wo das Durchschnittseinkommen des Zeitfensters davor lag, und entsprechend erhält man entweder das volle vereinbarte Tagegeld, oder weniger. Der zugrunde zu legende Zeitraum für die Bemessung, ob das volle oder anteilige Tagegeld anfällt, steht im Vertrag.
Üblicherweise korrespondiert an sich eine Absenkung des Tagegeldes der Höhe nach wegen niedrigeren Netto-Erlöses im maßgeblichen Vorjahreszeitraum auf einen prozentual analogen Tagesgeldsatz dann auch mit einer anteiligen Reduzierung des anteiligen Beitrages. Die Details muss man im konkret abgeschlossenen Versicherungsvertrag in den Versicherungsbedingungen genau nachlesen und nachprüfen.
Ob es insoweit bei der Anwendung dieser üblichen Vertragsregelung/-Klausel dieses Mal aufgrund der politischen C.-Maßnahmen bis 4/21 zu Ausnahmeanwendungen kommen könnte (wegen Corona-Schließungen), und man ausnahmsweise wegen dieser besonderen Situation damals 2020/21 auf die Erlös-Lage des Jahres davor (2019) abstellen müsste als Versicherer, wäre eine Frage, die ggf ein zuständiges Landgericht klären müsste. Es wurden allerdings ja auch C-Hilfen als zumindest teilweiser Ausgleich gezahlt (C-Soforthilfe, November- und Dezember-Überbrückungshilfe, Überbrückungelder), die dann wieder in den betriebswirtschaftlichen Zahlen auch als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit enthalten waren.
Was nun den Monatstarifbeitrag angeht, kann man, wenn dieser nun oder im Altersfall später zu hoch ist, beantragen, in den sog. Basis-Tarif zu wechseln bzw, da der PKV-Vertrag ja 2007 abgeschlossen wurde, ggf auch in den besseren Standardvertrag. Dies muss auf Antrag das Versicherungsunternehmen prüfen, oder ein Versicherungsberater.
In Basistarif leisten jene dann das, was das Leistungskatalog in der Gesetzlichen Krankenversicherung ist, und der Beitrag wird dann auf den Höchstbeitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Viel Reduzierung wird das vorliegend bei derzeit 788€ jedoch kaum ergeben, denn der Höchstbeitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung von 2022 von derzeit € 769,16 wird leider von Lauterbach auch massiv erhöht zum 1.1.23.
Ggf kommt für Sie ja aber auch der Standard-Tarif der PKV in Betracht statt der Basis-Tarif. Dies, oder ob innerhalb des Versicherungsunternehmens ein Wechsel in einen günstigeren Tarif bei ähnlichen Leistungen denkbar wäre, müsste ein Versicherungsberater/Tarifwechselberater nach § 204 ggf einmal durchprüfen.
Was nun die Leistungen auf Kuren, Präventionsmaßnahmen etc. angeht, so leistet die PKV solches durchaus, sofern und in dem Umfang, was damals beim Vertragsabschluss auch mitversichert wurde im Tarif. Es haben aber viele bei Vertragsabschluss Rehas und Anschlussheilbehabdlungen oft nicht mitversichert. Auch das ist nur zu klären durch Blick in die damals mit eingeschlossenen Tarifeinschlüsse.
Wurden solche Leistungen beim Abschluss im Tarif mit abgeschlossen, so leistet die PKV diese auch, wenn die medizinischen Voraussetzungen für eine Reha/Kur gegeben sind. Wurden diese Leistungen damals jedoch nicht mit abgeschlossen (zB im Interesse damals, den Beitrag niedrig zu halten), so wird das dann auch nicht geleistet.
Es kann von daher nur empfohlen werden, alle diese mehreren detaillierten Leistungsfragen einmal direkt in den Versicherungsbedingungen (das „Kleingedruckte“) nachzuprüfen zu den einzelnen abgeschlossenen Tarifteilen, und zu prüfen, was eingeschlossen wurde und was nicht eingeschlossen wurde (meist im vorderen Teil geregelt unter „Eingeschlossene Risiken“ und „ausgeschlossene Risiken“) sowie wie sich das Verhältnis zwischen erlösbedingter Herabsetzung des Tagegeldes zum Beitrag, verhält.
Beste Grüße, Rechtsanwältin Iris Schuback, Hamburg
Du möchtest Kommentare bearbeiten, voten und über Antworten benachrichtigt werden?
Jetzt kostenlos Community-Mitglied werden