Relevant sind an der Stelle die "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 23. Juni 2021". Dort ist die Einkommensanrechnung des Ehegatten / Lebenspartners geregelt und wann dies nicht erfolgt.
Eine Einkommensanrechnung scheidet danach aus, wenn die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen, dies gilt auch für die Rentenzeit, nur nicht bei Rentenantragstellern für die Beitragsbemessung in der Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente und für eine gewisse Zeit bei Rentenzahlungseinstellung (generell keine Einkommensanrechnung dann).
Zu beachten ist, dass dies die aktuelle Lage darstellt und sich natürlich in Zukunft ändern kann!
Ich bin Verfechter der GKV und würde immer sagen, wenn die Chance besteht, in die GKV zu wechseln, wahrnehmen. Denn nur dort sind die Beiträge kalkulierbar, einkommensabhängig, es gibt die beitragsfreie Familienversicherung, usw. Wenn sie beide als freiwilliges Mitglied in der GKV sind, findet derzeit keine Einkommensanrechnung des Ehegatten / Lebenspartners statt und ggf. können sie sogar in die günstige KVdR.
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