Lediglich grundsätzliche Allgemeininfos - denn Einzelrechtsfälle dürfen nicht in Foren beantwortet werden -:
Private Lehrer, damit Lehrer an und bei Privatschulen, Coaches, Trainer, sind immer rentenversicherungspflichtig, gem. § 2 Nr. 1 SGB VI, soweit sie (dass heißt juristisch: wenn sie) nicht sozialversicherungspflichtige Angestellte unterhalten, was auch gilt, sofern man - nicht mehr - sozialversicherungspflichtige Angestellte unterhält.
www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html
Die Rentenversicherungspflicht endet dann mit Ablauf des Monats, in dem das individuelle Regelrentenalter erreicht wird UND wenn eine Vollrente bezogen wird, § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI, oder für Personen, die bis zum Regelrentenalter nicht versichert waren, § 5 Abs. Abs. 4 Nr. 3 SGB VI, sodann gibt es noch detailliert geregelte Befreiungsmöglichkeiten in § 6.
www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html
Daraus müssen Sie nun Ihre Rückschlüsse ziehen und auf Ihre Lage anwenden; das nennt man Subsumtion im Einzelfall, anhand der Unterlagen.
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