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Risiko einer früheren Scheinselbstständigkeit beim Antrag auf deutsche Rente

2 Personen fragen sich das

Liebe VGSD Community,

seit 2017 bin ich in der IT-Branche in Hessen angestellt und zahle Rentenbeiträge sowie alle gesetzlichen Abgaben. Davor war ich seit 2004 als Selbstständiger mit Einzelkundenprojekten tätig.

Ich werde bald meine deutsche gesetzliche Rente beantragen und mache mir Sorgen um meinen Status als selbstständiger IT-Freelancer. Es scheint, dass ich vor 2017 möglicherweise scheinselbstständig war, und ich nehme an, dass die DRV mich auffordern wird, diese Jahre nachzuweisen.

Wenn ich diese Jahre als Selbstständigkeit angebe, könnte die DRV mir dann Scheinselbstständigkeit vorwerfen? Ich weiß, dass es eine vierjährige Verjährungsfrist für Prüfungen gibt, bin mir aber nicht sicher, ob sie in meinem Fall gilt. Ich möchte den Aufwand und mögliche Probleme für mich und meine ehemaligen Kunden vermeiden.

Ist es das Risiko wert, die Rente zu beantragen, oder sollte ich lieber darauf verzichten?

Fast im Ruhestand!
Fast im Ruhestand!
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2 Antworten

Akzeptierte Antwort

Das ist eine berechtigte Sorge, denn die DRV ist dafür bekannt, vergangene Zeiten der Selbstständigkeit zu überprüfen, vor allem bei IT-Freiberuflern. Zwar gilt in der Regel die vierjährige Verjährungsfrist, dennoch kann die DRV bei Verdacht auf Scheinselbstständigkeit nachforschen.

Es kann hilfreich sein, Verträge, Rechnungen und Korrespondenz zu sammeln, die belegen, dass Sie selbständig gearbeitet haben. Auch die Konsultation eines Spezialisten für deutsches Rentenrecht kann Ihre spezielle Situation klären.

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Wir hoffen, dass Sie bald Klarheit bekommen 😊.
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Mati Rehman
Mati Rehman
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Akzeptierte Antwort

Die Verjährung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger liegt bei 4 Jahren. Nur wenn eine vorsätzliche Scheinselbständigkeit vorliegt, ist die Verjährungsfrist auf 30 Jahre erweitert. Da die Meldepflicht aber bei den Auftraggebern liegt, trifft die Unterstellung des Vorsatzes vor allem ebendiese Auftraggeber und nicht die Freelancer. Wenn die Auftraggeber nachzahlen müssen, können sie maximal drei Monatsbeiträge von den Auftragnehmern zurück holen.

Die damals geschriebenen Rechnungen müssen allerdings umgeschrieben werden, da die Mehrwertsteuer nun rückwirkend unwirksam ist - an Angestellte zahlt man nämlich natürlich keine Mehrwertsteuer. Durch die Nachzahlungen der Auftraggeber erhöht sich dafür die Höhe der Rente für den Scheinselbständigen.

Da Auftraggeber im Prinzip alle 4 Jahre geprüft werden und sich bisher noch keine Beanstandung ergeben hat, erscheint eine rückwirkende Scheinselbständigkeitsfeststellung für die Zeit vor 2017 unwahrscheinlich, da alle Auftraggeber seitdem mindestens zwei Mal geprüft worden sind.

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