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Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Novemberhilfe, wie Widerspruch einlegen und rechtliche Unterstützung erhalten?

2 Personen fragen sich das

Im November (später auch im Dezember) habe ich die Novemberhilfe beantragt.
Diese wurde mir in Höhe von 2229,38€ bewilligt.

Am 22.12.2021 erhielt ich ein schreiben, dass die von mir (Zitat) "...angegebene Antragsberechtigung
in Form direkter Betroffenheit nicht nachvollzogen werden kann".

Darauf hin habe ich telefoniert und eine Bearbeiterin der L-Bank (Baden-Württemberg) erklärte mir,
dass der Schlüssel "Erbringung von Dienstleistungen der Freizeit und Erholung" zu ungenau sei und ich
eine Rechnung zusenden solle, welche aufzeigt, dass ich als Stadtführer direkt in Stuttgart unterwegs bin.

Dies habe ich gemacht und am 12.05.2022 erhielt ich ein weiteres Schreiben dass ich noch weitere Unterlagen vorlegen solle: aktueller Steuerbescheid (wurde von 2019 eingereicht), Gewerbeanmeldung
(habe ich als Freiberufler nicht und habe daher auf die Steuernummer verwiesen), Umsatzaufstellung nach Kundensegment (hier habe ich die EÜR als Vergleich von 2019 zu 2020 eingereicht).

Nun am 25.10.2022 die Rücknahme der Bewilligung und Aufforderung der Rückzahlung.

Begründung: eine indirekte oder direkte Betroffenheit wurde nicht ausreichend begründet.

Nun meine Frage und Bitte nach Unterstützung durch Euch:

Wie mit diesem Schreiben/Sachverhalt umgehen?

1. kann jemand eine eine Rechtsberatung empfehlen?
2. bis in einem Monat, also ca. 24.11. muss ich Widerspruch einlegen, gibt es eine Mustervorlage bzw. kann das durch eine Rechtsberatung erfolgen?

Ich bin als selbstständiger / freiberuflicher Stadt- und Wanderführer in Baden-Württemberg tätig.

Herzlichen Dank und viele Grüße

Oliver Mirkes
Oliver Mirkes
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1 Antwort

Akzeptierte Antwort

Möglichkeiten dazu sind in Betreff der Frage zu 2.:
man kann fristgemäß zunächst Widerspruch einlegen, wenn der Widerspruch in dem Bundesland vorgesehen ist vor der Klage, in der Regel steht das in der Rechtsbehelfsbelehrung und sollte es auch - richtig - stehen.
Es gilt die Monatsfrist - nicht 4 - Wochen- Frist und zwar ab förmlicher Zustellung, oder bei einfacher Zustellung ansonsten 3 Tage ab Bekanntgabe des Bescheides (das ist Abgabe zur Post, die saubere Berechnung von behördlichen Widerspruchs- und Klagefristen ist gesetzlich geregelt und NICHT das Datum des Erhalts des Schreibens automatisch.
Dabei ist die Formvorgabe zu prüfen. Grundsätzlich ist für alle Widersprüche Schriftform vorgeschrieben gesetzlich - nicht nur Textform wie e-Mail, was häufig falsch gemacht wird -. Zu prüfen wäre ggf., ob auch für die Widersprüche die digitale Form vorgeschrieben ist als Ausnahme, bei dem gesamt digitalen Antrags- und Bewilligungsverfahren. Grundsätzlich würde ich stets die förmliche wählen, mindestens fristsichernd zusätzlich.

Mustervorlagen gibt es nicht, man kann aber sinngemäß deutlich machen, dass man Widerspruch hiermit einlegt, gegen den Rückzahlungs-/Rückforderungsbescheid der ... Subventionsbank vom {Datum}, zugestellt durch PZU am {Datum} bzw. Bekanntgabe am {....}.
Begründung: Darlegung des Sachverhalts aus eigener Sicht, und warum der Bescheid als rechtswidrig erachtet wird ..... {folgt ausführliche Begründung}.....

Die denkbaren Fehler in verwaltungsrechtlichen Bescheiden sind der Erfahrung nach sehr vielfältig. Dies geht über - nicht selten - Form- und Verfahrensfehler bis hin zu materiellen Fehlern der Begründung von Bescheiden, begonnen von nicht ganz zutreffenden Sachverhaltsgrundlagen, über fehlerhafte Rechtsanwendung mitunter, über fehlende oder rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, die auch bei Rückforderung von C-Hilfen im Rahmen des zu prüfenden Vertrauensschutzes nach § 49 VwVfG mit zu beachten ist behördlich - zu all den denkbaren Fehlern kann man in seiner Begründung individuell sachlich und rechtlich vortragen.

Wichtig ist, vollständig vorzutragen, da auf dieser Basis entschieden wird bzw. dies die Basis des Prozessstoffs im gerichtlichen Verfahren wird.

Beste Grüße, Iris Schuback, Fachanwältin für Verwaltungsrecht in Hamburg

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