Möglichkeiten dazu sind in Betreff der Frage zu 2.:
man kann fristgemäß zunächst Widerspruch einlegen, wenn der Widerspruch in dem Bundesland vorgesehen ist vor der Klage, in der Regel steht das in der Rechtsbehelfsbelehrung und sollte es auch - richtig - stehen.
Es gilt die Monatsfrist - nicht 4 - Wochen- Frist und zwar ab förmlicher Zustellung, oder bei einfacher Zustellung ansonsten 3 Tage ab Bekanntgabe des Bescheides (das ist Abgabe zur Post, die saubere Berechnung von behördlichen Widerspruchs- und Klagefristen ist gesetzlich geregelt und NICHT das Datum des Erhalts des Schreibens automatisch.
Dabei ist die Formvorgabe zu prüfen. Grundsätzlich ist für alle Widersprüche Schriftform vorgeschrieben gesetzlich - nicht nur Textform wie e-Mail, was häufig falsch gemacht wird -. Zu prüfen wäre ggf., ob auch für die Widersprüche die digitale Form vorgeschrieben ist als Ausnahme, bei dem gesamt digitalen Antrags- und Bewilligungsverfahren. Grundsätzlich würde ich stets die förmliche wählen, mindestens fristsichernd zusätzlich.
Mustervorlagen gibt es nicht, man kann aber sinngemäß deutlich machen, dass man Widerspruch hiermit einlegt, gegen den Rückzahlungs-/Rückforderungsbescheid der ... Subventionsbank vom {Datum}, zugestellt durch PZU am {Datum} bzw. Bekanntgabe am {....}.
Begründung: Darlegung des Sachverhalts aus eigener Sicht, und warum der Bescheid als rechtswidrig erachtet wird ..... {folgt ausführliche Begründung}.....
Die denkbaren Fehler in verwaltungsrechtlichen Bescheiden sind der Erfahrung nach sehr vielfältig. Dies geht über - nicht selten - Form- und Verfahrensfehler bis hin zu materiellen Fehlern der Begründung von Bescheiden, begonnen von nicht ganz zutreffenden Sachverhaltsgrundlagen, über fehlerhafte Rechtsanwendung mitunter, über fehlende oder rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, die auch bei Rückforderung von C-Hilfen im Rahmen des zu prüfenden Vertrauensschutzes nach § 49 VwVfG mit zu beachten ist behördlich - zu all den denkbaren Fehlern kann man in seiner Begründung individuell sachlich und rechtlich vortragen.
Wichtig ist, vollständig vorzutragen, da auf dieser Basis entschieden wird bzw. dies die Basis des Prozessstoffs im gerichtlichen Verfahren wird.
Beste Grüße, Iris Schuback, Fachanwältin für Verwaltungsrecht in Hamburg
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