Ich kann dazu nur sagen, dass die Künstlersozialkasse (KSK, als Teil des gesetzlichen Rentenversicherungssystems), bei der diverse Berufsträger pflichtversichert sind oder sein müssen, sich dazu lieber gar nicht festlegen wollte. Ich hatte explizit im April 2017, im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des "Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" dazu angefragt.
Hintergrund ist der, dass es VOR diesem Zeitpunkt eine Vermutungswirkung GEGEN Scheinselbstständigkeit gab, wenn man in der KSK pflichtversichert war. Deshalb wurde diese Versicherung auch im Formular V0027, Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus explizit abgefragt und in den zugehörigen Erläuterungen V0028 erläutert. In den Formularen AB dem 01.04.2017 ist dieser Punkt entfallen ...
Vielleicht handhabt die Rentenversicherung das immer noch so, aber offiziell weiß keiner was.
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