Antwort als juristischer Laie, nur mit gesundem Menschenverstand:
Eine Scheinselbstständigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. Der Antrag kann entweder von Dir kommen (was Du kontrollieren kannst), von Deinem Aufttraggeber oder von der DRV/Zoll bei Betriebsprüfung.
Die Verlage im EU-Ausland werden weder von der DRV noch vom Zoll kontrolliert. Damit dürfte sowohl die Gefahr eines Antrages vom Auftraggeber (Verlag im EU-Ausland) als auch die Gefahr eines Antrages von der DRV/Zoll überschaubar sein.
Bleibt die Gefahr, wenn Du selbst mit der DRV (etwa aus anderem Anlass) kommunizierst. Andere Anlässe können etwa sein: Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, Beantragung A1-Bescheinigung, Kontenklärung Rentenkonto, Antrag auf Altersrente, Scheidung ... Bei diesen Anlässen kann die DRV auf einen Selbstständigen (potentiellen Zahler) aufmerksam werden ...
Sorry, dass ich das unter Pseudonym schreibe, ich hoffe, die DRV liest hier nicht mit ...
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