Leider nicht mehr, siehe BSG-Urteil vom 12.12.2018, B 12 R 1/18 R mit folgendem Leitsatz:
Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens ist nicht wegen einer früheren Entscheidung der Künstlersozialkasse zur Versicherungspflicht nach dem Recht der Künstlersozialversicherung ausgeschlossen.
Ich hatte der KSK dieselbe Frage direkt nach der Gesetzesänderung zum 1. April 2017 gestellt - weil es früher eine Ausnahmeregelung gab - und ein abschlägiges Schreiben erhalten. Meine Vermutung ist allerdings die, dass die über die KSK Pflichtversicherten zumindest nicht so stark im Fokus der DRV stehen, da sie bereits Beiträge zur Aufbesserung der maroden Sozialkassen zahlen - die freiwillig Versicherten sind da die interessanteren Kandidaten für das Statusfeststellungsverfahren. Es geht ja weniger um eine unvoreingenommene Statusfeststellung als um den Versuch, weitere Beitragszahler zu generieren ...
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