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Stellen die Konditionen der GKV für freiwillig Versicherte mit chronischer Erkrankung und Ehemann privat versichert eine (juristisch anzuerkennende) Benachteiligung da

1 Person fragt sich das

Hallo zusammen,

ich bin chronisch krank und der GVK wurde dies durch Muster 55 bescheinigt. Ich bin seit 17 Jahren bei der GVK freiwillig pflichtvesichert. Nun ist mein Mann Beamter geworden und hat sich privat versichert.

Für die Berechnung meiner Beiträge wird nun das Einkommen meines Mannes hinzugezogen.
Das bedeutet für mich:

  • unabhängig, ob ich Hausfrau oder krank bin, ob ich arbeitsfähig bin oder nicht, der Mindestbeitrag liegt bei 510 Euro pro Monat, ohne Anspruch auf Krankengeld.
  • Ich eingeschränkt erwerbsfähig, ein Gutacher hat mir eine Erwerbsfähigkeit von 50% bestätigt.
  • Weder die Private Krankenversicherung meines Mannes noch meine Krankenkasse hat auf diese Änderungen verbunden mit dem Wechsel meines Mannes in die Private Krankenversicherung hingewiesen. Mit dem Einreichen eines Steuerbescheides wurde mein Betrag hochgesetzt. Nach mehreren Telefonaten mit der GVK wurde mir die Berechengrundlage offen gelegt und ich auf diese Regelung hingewiesen (d.h. erst auf Rückfrage und nach dem Wechsel). Mein Mann war zuvor bei derselben GVK versichert.

Wenn beide Partner in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, dann gilt folgendes:
Der Mindestbeitrag ergibt sich aus der "Mindesteinnahme". Das ist das Einkommen, das der Beitragsberechnung mindestens zugrunde gelegt wird - selbst wenn Sie weniger oder gar kein Einkommen haben. Für Selbständige liegt die Mindesteinnahme bei 1.178,33 Euro im Monat (2024) und es ergibt sich der geseztliche Mindestbeitrage von 179,11 Euro.

Monatliche Beiträge sind dann wie folgt:
Überblick über die Mindestbeiträge
Mindestbeitrag pro Monat ab 2024 Selbstständige
Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld 186,18 €*
Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld 179,11 € *
Pflegeversicherung** 40,06 €
Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren 7,07 €

Ich zahle nun fast 3-fach so hohe Monatsbeiträge, obwohl ich unter Mindesteinnahme bei 1.178,33 Euro im Monat (2024) liege. Die Krankenkasse sieht keinen Handlungsbedaf. Ich sehe das etwas anders, wie schätzt Ihr diese Situation ein?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung aufgrund einer Behinderung bei Alltagsgeschäften und im Berufsleben. Erkrankungen sind vom Schutz des AGG dann erfasst, wenn sie chronisch sind und damit langfristig den Alltag der betroffenen Personen beeinflussen und die gesellschaftliche Teilhabe beeinträchtigen, also beispielsweise schwere Neurodermitis oder HIV-Infektionen. Dies ist bei mir der Fall und ich kann das durch Arztberichte/Gutachen nachweisen.

Im AGG wird in § 1 festgehalten, dass Benachteiligung aus Gründen der Behinderung zu verhindern oder zu beseitigen ist. Der Begriff„chronische Krankheit“ wird allerdings nicht ausdrücklich genannt. Fraglich ist daher, ob chronische Krankheiten mit dem Begriff „Behinderung“ erfasst sind. Gemäß der herrschenden Auffassung lässt sich der Behinderungsbegriff des AGG von denjenigen des SGB IX inspirieren: „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist“, Sozialgesetzbuch IX, §2 (1).

Herzlichen Dank für Eure Einschätzung und Eure Rückmeldung. Ich bin sehr dankbar für Eure Meinung und Ansatzpunkte.

Liebe Grüße und eine schöne Adventszeit.

Daniela Warnat
Daniela Warnat
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