Der vertikale Verlustausgleich (Saldierung von negativen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten und umgekehrt) ist bei der Beitragsberechnung (Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen) von freiwillig Versicherten nicht zulässig. Das Verbot des Verlustausgleichs zwischen den einzelnen Einkunftsarten hat die Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt und ist unverändert. Der vertikale Verlustausgleich ist wegen der notwendigen Gleichbehandlung aller Versicherten nicht zulässig.
Der horizontale Verlustausgleich ist hingegen gestattet.
Denke alles nachvollziehbar, weil Pflichtversicherte genauso keinen Verlustausgleich haben.
Siehe auch: www.haufe.de/sozialwes…01937.html
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