Hallo Simone, erstmal alles Gute noch nachträglich ;-) Im Grunde fragst du imo zwei verschiedene Sachen. Und zwar zum einen, ob die Auszahlungen aus dem KKP heute beitragspflichtige Einnahmen bei einem in der GKV versicherungspflichtig Beschäftigten darstellen und zweitens, ob dies bei freiwilligen Mitgliedern bzw. freiwillig Versicherten Rentner der Fall wäre, korrekt?
Zu 1.) Hier gilt § 226 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter: dejure.org/gesetze/S…V/226.html Der Kapitalkontenplan (KKP) ist da wohl eine der Rente vergleichbaren Einnahme (Versorgungsbezüge), was genauer in § 229 SGB V Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen definiert ist. Im übrigen wäre dann auch dein Arbeitseinkommen aus der Selbständigkeit zu verbeitragen. Es gibt aber eine Freigrenze und einen Freibetrag, siehe § 226 Absatz 2 SGB V. Auch zu beachten § 230 SGB V zur Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter und die Möglichkeit der Erstattung von Beiträgen in § 231 SGB V.
Zu 2.) Dies ist wiederum in § 240 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder geregelt. Für die Beitragsberechnung der freiwillig Versicherten ist grundsätzlich deren "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" heranzuziehen. Vom GKV-Spitzenverband wurden dazu Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder und ein Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V herausgegeben, beides findest du hier: www.gkv-spitzenverband.de/krankenve…essung.jsp
Bitte aber auch noch die Krankenversicherungsfreiheit nach Vollendung des 55. Lebensjahres beachten.
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