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Stimmt es noch, dass Auszahlungen aus einem Kapitalkontenplan im Fall einer Versicherung in der GKV für die Ermittlung des Versicherungsbeitrags herangezogen werden?

2 Personen fragen sich das

Ich bin gerade 54 Jahre alt geworden und seit 2 Jahren als Trainerin und Coach selbstständig. da ich früher sehr gut verdient habe, habe ich von meinem alten Arbeitgeber noch einen Kapitalkontenplan (KKP), den ich mir in max. 5 Teilbeiträgen ab 63 Jahren auszahlen lassen kann.
Als ich mich vor 3 Jahren mit der Frage beschäftigt habe, eventuell eine Festanstellung in Teilzeit anzunehmen, habe ich mich damals dagegen entschieden, weil ich dann in der GKV Pflichtmitglied geworden wäre. das hätte lt. Info der GKV nämlich zur Folge gehabt, dass ich auf die Auszahlungen aus dem KKP - über mehrere Jahre gestreckt - Krankenversicherungsbeiträge in der GKV zahlen müsste. In der PKV ist das nicht so: dort sind die KV-Beiträge unabhängig vom Einkommen.

Stimmt diese Information / dieser Sachverhalt noch?

Zusatzinfo: auf Grund meiner langen Zugehörigkeit zur PKV wäre ich in jedem Fall auch in der GKV später mal eine freiwillig versicherte Rentnerin.
vielen Dank!

Simone Otterbein
Simone Otterbein
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2 Antworten

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Hallo Simone, erstmal alles Gute noch nachträglich ;-) Im Grunde fragst du imo zwei verschiedene Sachen. Und zwar zum einen, ob die Auszahlungen aus dem KKP heute beitragspflichtige Einnahmen bei einem in der GKV versicherungspflichtig Beschäftigten darstellen und zweitens, ob dies bei freiwilligen Mitgliedern bzw. freiwillig Versicherten Rentner der Fall wäre, korrekt?

Zu 1.) Hier gilt § 226 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter: dejure.org­/gesetze/S­…V/226.html Der Kapitalkontenplan (KKP) ist da wohl eine der Rente vergleichbaren Einnahme (Versorgungsbezüge), was genauer in § 229 SGB V Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen definiert ist. Im übrigen wäre dann auch dein Arbeitseinkommen aus der Selbständigkeit zu verbeitragen. Es gibt aber eine Freigrenze und einen Freibetrag, siehe § 226 Absatz 2 SGB V. Auch zu beachten § 230 SGB V zur Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter und die Möglichkeit der Erstattung von Beiträgen in § 231 SGB V.

Zu 2.) Dies ist wiederum in § 240 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder geregelt. Für die Beitragsberechnung der freiwillig Versicherten ist grundsätzlich deren "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" heranzuziehen. Vom GKV-Spitzenverband wurden dazu Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder und ein Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V herausgegeben, beides findest du hier: www.gkv-spitzenverband.de­/krankenve­…essung.jsp

Bitte aber auch noch die Krankenversicherungsfreiheit nach Vollendung des 55. Lebensjahres beachten.

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ja, das stimmt. Die GKV erhebt auf die Auszahlungen Beiträge. Und ja, Sie wären freiwilliges Mitglied in der GKV und verbeitragen alle Einnahmen, wenn die 9/10 Regel nicht erreicht wird. 9/10 meint 90% der zweiten Hälfte des Arbeitslebens GKV versichert).
Sofern Rente aus der DRV zu erwarten ist, werden aus dem Rentenbetrag 7,3 % als ein Zuschuss zur PKV gewährt, so wie auch bei GKV versicherten.

Gerd Güssler
Gerd Güssler
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