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Stornokosten möglich?

1 Person fragt sich das

Hallo zusammen,

ich bräuchte heute mal einen Rat zu folgender Situation:

Ich arbeite u.a. als freie Trainerin für eine Hotelkooperation, in deren Auftrag ich einige Hotels schule. Die betreffenden Hotels werden mir vom Kunden vorgegeben, alles weitere bespreche ich dann direkt mit dem Hotel. Das Hotel ist also am Ende mein Vertragspartner.

Nun musste ich letzte Woche aus Krankheitsgründen das erste Mal in 16 Jahren eine Schulung absagen. Dem betreffenden Hotel habe ich sofort neue Termine zu Auswahl geschickt. Bis dahin war auch alles in Ordnung.

Gestern habe ich von meiner Ansprechpartnerin bei der Hotelkooperation erfahren, dass das Hotel die Schulung nun gar nicht mehr machen möchte. Die Gründe sind noch nicht ganz klar.

Das Hotel hat die Auftragsbestätigung inkl. der Stornogebühren unterschrieben. Die Stornogebühren beziehen sich jedoch nur auf eine Absage seitens des Hotels.

Nun weiß ich nicht, ob ich nun trotzdem ein Anrecht auf zumindest anteilige Stornokosten habe, da ich den ersten Termin ja abgesagt habe und wir bisher noch keinen neuen Termin vereinbart haben.
Die Auftragsbestätigung wurde ja unterschrieben.

Falls sich damit jemand auskennt oder so eine Situation schon einmal hätte, wäre ich sehr dankbar für einen (fachlichen) Rat, bevor ich dem Hotel bzw. der Hotelkooperation antworte.

Und falls mir dann noch jemand bei der Formulierung meiner demnächst neuen Stornoregelungen helfen könnte, um solche Situationen in Zukunft auszuschließen, wäre das natürlich super.

Vielleicht habe ich ja Glück und jemand kann mir hier helfen.
Ich sage schon mal DANKE 😊

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1 Antwort

Akzeptierte Antwort

Hallo Fee,

vorweggeschckt, dass ich kein Jurist bin und hier also nicht rechtsberatend sondern aus den Kenntnissen meiner 30-jährigen Erfahrung als Unternehmenbsberater heraus Stellung nehme: Da muss man zunächst in den Vertrag schauen, der mit dem Hotel geschlossen wurde. Was regelt dieser - ich nenne ihn mal "Schulungsvertrag" - denn für den Fall einer Verhinderung deinerseits und ggf. analog für eine Verhinderung seitens des Kunden? Denn du verpflichtest dich ja zur Vertragserfüllung = Schulung von Mitarbeitenden zu einem vereinbarten Termin. Ebenso verpflichtet sich der Kunde zur Annahme der Leistung. Du brauchst also eine Regelung für das Unmöglichwerden der Vertragserfüllung (z.B. Ausfall durch Krankheit). Hier muss dein Vertrag eine angemessene (= für den Kunden akzeptable) Frist für ein Nachholen der Leistungspflicht vorsehen. Das solltest du, wenn nicht schon geschehen, auf jeden Fall in dein Vertragswerk mit aufnehmen.

Hast du dann diese Frist eingehalten, so hast du deine Verpflichtung aus Vertrag auch bei momentaner Nicht-Leistung weiterhin erfüllt und der Kunde hat kein Rücktrittsrecht wegen deiner Nicht-Erfüllung des Vertrags. Tritt er jetzt vom Vertrag zurück, wäre er folglich zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Stornokosten verpflichtet. Hast du diese angemessene Nachfrist aber nicht geregelt, muss man deine Absage des Termins womöglich als Nicht-Erfüllung des Vertrages ansehen, wodurch der Kunde wegen deiner Vertragsverletzung ohne Stornokosten ein Recht auf Rücktritt hat. Ob diese Darstellung des Sachverhalts so vor einem Gericht Bestand hat, kann dir nur ein Jurist verbindlich sagen. Das gilt insbesondere für den jetzt eingetretenen Fall, dass der Kunde sogar Schadenersatz wegen deiner Nichterfüllung des Vertrages verlangt.

Jetzt zur Praxis: Das ist ja offenbar ein solches Misstrauensvotum des Kunden, mit dem er jetzt sogar Druck auf dich ausübt, dass ich den Eindruck habe, dass hier kaum noch eine Verhandlungsbasis gegeben ist. Der Deal zur gütlichen Regelung könnte ggf. noch sein, dass du auf die Stornokosten verzichtest und er auf seine Schadenersatzforderung.

Nimm für die Zukunft - soweit nicht schon geschehen - auf jeden Fall die Regelung der "angemessenen Nachfrist zur Vertragserfüllung bei von dir nicht zu vertretenden Anlässen des kurzfristigen Unmöglichwerdens der Leistung"" in dein Vertragswerk auf.

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