Hallo Fee,
vorweggeschckt, dass ich kein Jurist bin und hier also nicht rechtsberatend sondern aus den Kenntnissen meiner 30-jährigen Erfahrung als Unternehmenbsberater heraus Stellung nehme: Da muss man zunächst in den Vertrag schauen, der mit dem Hotel geschlossen wurde. Was regelt dieser - ich nenne ihn mal "Schulungsvertrag" - denn für den Fall einer Verhinderung deinerseits und ggf. analog für eine Verhinderung seitens des Kunden? Denn du verpflichtest dich ja zur Vertragserfüllung = Schulung von Mitarbeitenden zu einem vereinbarten Termin. Ebenso verpflichtet sich der Kunde zur Annahme der Leistung. Du brauchst also eine Regelung für das Unmöglichwerden der Vertragserfüllung (z.B. Ausfall durch Krankheit). Hier muss dein Vertrag eine angemessene (= für den Kunden akzeptable) Frist für ein Nachholen der Leistungspflicht vorsehen. Das solltest du, wenn nicht schon geschehen, auf jeden Fall in dein Vertragswerk mit aufnehmen.
Hast du dann diese Frist eingehalten, so hast du deine Verpflichtung aus Vertrag auch bei momentaner Nicht-Leistung weiterhin erfüllt und der Kunde hat kein Rücktrittsrecht wegen deiner Nicht-Erfüllung des Vertrags. Tritt er jetzt vom Vertrag zurück, wäre er folglich zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Stornokosten verpflichtet. Hast du diese angemessene Nachfrist aber nicht geregelt, muss man deine Absage des Termins womöglich als Nicht-Erfüllung des Vertrages ansehen, wodurch der Kunde wegen deiner Vertragsverletzung ohne Stornokosten ein Recht auf Rücktritt hat. Ob diese Darstellung des Sachverhalts so vor einem Gericht Bestand hat, kann dir nur ein Jurist verbindlich sagen. Das gilt insbesondere für den jetzt eingetretenen Fall, dass der Kunde sogar Schadenersatz wegen deiner Nichterfüllung des Vertrages verlangt.
Jetzt zur Praxis: Das ist ja offenbar ein solches Misstrauensvotum des Kunden, mit dem er jetzt sogar Druck auf dich ausübt, dass ich den Eindruck habe, dass hier kaum noch eine Verhandlungsbasis gegeben ist. Der Deal zur gütlichen Regelung könnte ggf. noch sein, dass du auf die Stornokosten verzichtest und er auf seine Schadenersatzforderung.
Nimm für die Zukunft - soweit nicht schon geschehen - auf jeden Fall die Regelung der "angemessenen Nachfrist zur Vertragserfüllung bei von dir nicht zu vertretenden Anlässen des kurzfristigen Unmöglichwerdens der Leistung"" in dein Vertragswerk auf.
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