Hallo Anke,
die Nebentätigkeiten von Beamten sind bundesweit im Bundesbeamtengeetz BBG § 97 bis 105 geregelt. §99 listet die genehmigungspflichtigen Tätigkeiten auf, §100 jene, die es nicht sind. Das hängt vom Inhalt der Tätigkeit ab, oder auch von der Arbeitszeit.
Im §99 Abs. 4 wird besagt, dass die Genehmigung einer Nebentätigkeit für maximal 5 Jahre gültig ist. Die Frist sollte eigentlich in der jeweils erteilten Genehmigung erscheinen, sonst dürfte die 5-Jahres-Grenze gelten, denn per diesem Gesetzt ist eine längere Frist nicht erlaubt.
Der §99 begrenzt das Einkommen aus der Nebentätigkeit auch auf 40% des Grundgehalts.
Ob eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist, hängt von der Tätigkeit ab - ist sie freiberuflich oder gewerblich? Welche Berufe zu den Freiberufen gehören, ist im Einkommensteuergesetzt §18 aufgelistet. Erscheint ein Beruf dort nicht, ist von einem Gewerbe auszugehen, das auch angemeldet werden muss, wenn es eine wiederkehrende Tätigkeit ist und es eine Gewinnerzielungsabsicht gibt. Vorteil eines Gewerbes: Die Kosten können in einer EÜR abgesetzt werden.
Ob die Tätigkeit sogar rentenversicherungspflichtig sein könnte, ist bei Beamten wahrscheinlich ein ganz eigenes Thema, aber sicher nicht unmöglich.
Siehe auch: www.geld-online-blog.de/nebenjob/…-so-gehts
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