Es gibt verschiedene relevante Gesetze, die Trainerinnen und Trainer, Beraterinnen und Berater und Coaches definieren. Laut SGB VI § 2 sind lehrende Selbständige verankert, die rentenversicherungspflichtig sind. Es sei denn, sie beschäftigen Angestellte. Die Situation für Berater und Coaches ist komplexer und daher eine Grauzone. Einige von ihnen könnten ebenfalls als Lehrende Selbstständige eingestuft werden, abhängig von ihrer Tätigkeitsbeschreibung und -praxis. Selbstständige, die hauptsächlich für einen Auftraggeber arbeiten und mehr als fünf oder sechs Aufträge von diesem erhalten, können ebenfalls rentenversicherungspflichtig sein, es sei denn, sie haben Angestellte.
Das bedeutet: Ein wichtiger Unterschied ist, ob du beratend unterwegs bist oder eher lehrend.
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