Wie bereits Iris Schuback geschrieben hat, der Umsatz spielt keine Rolle. Maßgeblich für die Beitragsberechnung freiwillig Versicherter ist das Arbeitseinkommen bzw. die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 SGB V in Verbindung mit den sogenannten Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder: www.gkv-spitzenverband.de/media/dok…lieder.pdf
Nach der Einführung des Verfahrens zur vorläufigen Beitragsfestsetzung werden Beiträge generell erstattet, wenn der später ausgestellte Einkommenssteuerbescheid ein niedrigeres Einkommen ausweist. Heißt zu viel gezahlte Beiträge erhältst du in jedem Fall zurück. Bei einer erheblichen Veränderung der aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit resultierenden Einnahmesituation kann das freiwillige Mitglied jedoch vorab eine Beitragssenkung beantragen.
Voraussetzung für eine Beitragssenkung ist eine sogenannte unverhältnismäßige Belastung. Sie liegt vor, wenn das aktuelle Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel gegenüber dem zuletzt für die Beitragsberechnung festgestellten Arbeitseinkommen reduziert ist. Eine mögliche Reduzierung von sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen, insbesondere von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bleibt bei der Prüfung der unverhältnismäßigen Belastung außer Betracht.
Grundlage für die Beitragsfestsetzung ist in diesen Fällen ein entsprechender Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer. Ergänzend dazu sind die Unterlagen vorzulegen, die das voraussichtliche Arbeitseinkommen nachweisen. Sofern Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer nicht zu entrichten sind, tritt anstelle des Vorauszahlungsbescheides ein geeigneter Nachweis der Finanzverwaltung.
Also entsprechenden Antrag bei der KK stellen!
Mehr Infos hier: www.haufe.de/sozialwes…22004.html
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