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umsatzsteuerpflichtige Soloselbständige: Kurse an von USt befreiten Jugendkunstschulen

1 Person fragt sich das

Wenn ich als Soloselbständige umsatzsteuerpflichtig bin und (extracurriculare) Kreativ-Kurse/Workshops an Schulen, Tagesheimen und Jugendkunstschulen geben möchte, die von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind und folglich auch nicht auf ein gängiges Honorar noch die Umsatzsteuer drauflegen wollen: gilt dann diese Umsatzsteuerbefreiung auch für meine Rechnungsstellung und Steueranmeldung (siehe §4 UStG, Absatz 21-23)? Und wenn ja: darf ich dann bei Material, das ich für diese Kurse verwende, die USt beim Finanzamt anmelden?

Stephanie Ritter
Stephanie Ritter
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1 Antwort

Akzeptierte Antwort

Da musst du wohl einen Steuerberater für verlässliche Aussagen fragen.
Ich erinnere nur noch vage die Begründung, wann eine Leistung für USt-befreite Einrichtungen/Kunden ebenfalls von der USt befreit sind. Sicher ist: Die Einrichtung muss dir über ihre eigene USt-Befreiung eine Bescheinigung geben können.
Wenn die Einrichtung einen allgemeinbildenden oder fachlich ausbildenden Auftrag hat, geht auch das ohne USt. Das ist z.B. bei Schulen/Hochschulen der Fall, wenn dort im Lehrplan solche Inhalte drinstehen. So z.B. bei einem Lehrauftrag an der Uni oder FH. Bei der VHS ebenso, die wurde immer als allgemeinbildend genug angesehen.

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