Da musst du wohl einen Steuerberater für verlässliche Aussagen fragen.
Ich erinnere nur noch vage die Begründung, wann eine Leistung für USt-befreite Einrichtungen/Kunden ebenfalls von der USt befreit sind. Sicher ist: Die Einrichtung muss dir über ihre eigene USt-Befreiung eine Bescheinigung geben können.
Wenn die Einrichtung einen allgemeinbildenden oder fachlich ausbildenden Auftrag hat, geht auch das ohne USt. Das ist z.B. bei Schulen/Hochschulen der Fall, wenn dort im Lehrplan solche Inhalte drinstehen. So z.B. bei einem Lehrauftrag an der Uni oder FH. Bei der VHS ebenso, die wurde immer als allgemeinbildend genug angesehen.
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