Im Entwurf des BMF-Rundschreibens zur E-Rechnungspflicht (www.bundesfinanzministerium.de/Content/D…onFile&v=6) heißt es unter Randzeichen 11:
"Bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ist gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2. Halbsatz UStG regelmäßig eine E-Rechnung (vgl. Rn. 21 bis 30) auszustellen. Umsätze zwischen inländischen Unternehmern liegen vor, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Absatz 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig sind."
In § 1 (3) UStG heißt es: "Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln"
Es heißt dann im Rundschreiben weiter: "Die Ansässigkeit im Inland oder in einem der in § 1 Absatz 3 UStG bezeichneten Gebiete liegt vor, wenn der Unternehmer in einem dieser Gebiete seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine (umsatzsteuerrechtliche) Betriebsstätte, die an dem Umsatz beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat."
Eine Betriebsstätte in Deutschland reicht also offenbar schon aus. Internationale Unternehmen bestehen ja oft auch aus verschiedenen juristischen Personen und Gesellschaften und es kommt vermutlich auf deinen genauen Vertragspartner an, also spielt wahrscheinlich die Rechnungsadresse des Geschäftspartners (in Deutschland oder nicht) eine maßgebliche Rolle.
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